Private Verkäufe - Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs jetzt steuerpflichtig

08.08.2008 | Stand 03.12.2020, 5:42 Uhr

Bei der Veräußerung privater Vermögensgegenstände erzielte Gewinne sind steuerpflichtig, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der so genannten Spekulationsfrist von einem Jahr (Grundstücke zehn Jahre) liegen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gekippt, dass dies nicht für Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs gelte.

Die BFH-Richter sehen auch den Verkauf eines privaten Pkw innerhalb eines Jahres als ein steuerpflichtiges Geschäft an (Az. IX R 29/06).

Wie sich die neue Beurteilung konkret auswirkt, bleibt abzuwarten. In der Regel könnte dies für Privatleute sogar vorteilhaft sein, denn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs werden meistens nur Verluste erzielt. Diese dürfen zwar nicht mit allen anderen positiven Einkünften verrechnet werden, aber mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. Grundsätzlich gilt diese Verrechnungsmöglichkeit auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren, wenn Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere innerhalb eines Jahres erfolgen und deshalb steuerpflichtig sind.In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass bei Erwerb von Aktien ab 2009 Veräußerungsgewinne auch dann steuerpflichtig sind, wenn die Veräußerung später als ein Jahr nach der Anschaffung erfolgt. Es liegen dann begrifflich auch keine "Spekulationsgewinne" im Sinne des Paragraph 23 des Einkommensteurgesetzes (EStG) mehr vor, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bis zum Ende des Jahres 2008 entstehende "Spekulationsverluste" können im Rahmen einer Übergangsregelung gleichwohl noch bis zum Jahr 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden.