Manching
PFC: Bund sieht keinen Anspruch

07.03.2018 | Stand 02.12.2020, 16:43 Uhr

Manching (PK) Was die PFC-Belastung am Flugplatz Manching betrifft, sieht die Bundeswehr keine Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat mitgeteilt, dass die Bundesrepublik Entschädigungszahlungen nur leistet, soweit sie für durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen entstandene Schäden oder im Rahmen der Gefährdungshaftung entstandene Schäden einzustehen hat.

Die Prüfung habe ergeben, dass im Zusammenhang mit der PFC-Belastung um den Flugplatz keine Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzforderungen der Bürger erkennbar seien. Pauschale Schadenersatzforderungen seien nicht vorgesehen, heißt es.

Landrat Martin Wolf (CSU) hält diese Stellungnahme für nicht akzeptabel: "Die Interessen der betroffenen Landwirte und Bürger werden nicht ausreichend berücksichtigt. Ich werde mit Nachdruck auf eine politische Ausgleichslösung hinarbeiten", sagt er. Die nächste Gesprächsrunde findet bereits Ende März statt.

Bei der Bürgerinformationsveranstaltung am 16. November vergangenen Jahres waren Schadenersatzleistungen und deren Verjährung ein Thema. Vertreter der Bundeswehr hatten damals eine Prüfung zugesichert. Das Kompetenzzentrum Baumanagement München hat als zuständige Dienststelle mitgeteilt, dass die Einrede der Verjährung nach haushaltsrechtlichen Vorgaben zu beachten sei - und dabei auf die Verjährungsfrist von drei Jahren verwiesen. Schadenersatzforderungen würden einzelfallbezogen geprüft. Dafür müsse der Schaden fristgerecht geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Jahresende, in welchem der Schaden entstanden ist. Wie die Bundeswehr mitteilt, genügt dafür ein Schreiben mit Darlegung des Anspruchsgrundes an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen, Abteilung Dienstleistungen und Recht. Im Rahmen der Informationsveranstaltung im November wurden die Äußerungen der Vertreter der Bundeswehr von den Teilnehmern allerdings so interpretiert, dass möglichen Schadenersatzforderungen die Einrede der Verjährung nicht entgegen gehalten werde.