Ingolstadt
OLG-Richter schwitzen über Skiunfall

27.06.2017 | Stand 02.12.2020, 17:52 Uhr

Ingolstadt/München (DK) Mitten im Sommer beschäftigt sich das Oberlandesgericht (OLG) München mit einem Skiunfall. Ein Kläger aus der Region Ingolstadt will in dem Berufungsverfahren vor dem 21. Zivilsenat hohen Schadensersatz und Schmerzensgeld erstreiten.

In der Erstinstanz hatte eine Zivilkammer des Ingolstädter Landgerichts die Klage abgewiesen. Dort waren die Hinweise des Klägers auf ein schuldhaftes Verhalten seines Unfallgegners als nicht stichhaltig gewertet worden. Ob die OLG-Richter das anders sehen, wird sich aber erst am 31. Juli zeigen. Dann soll eine Entscheidung in dem Verfahren verkündet werden, bei dem sich der Kläger vom Beklagten bzw. dessen Versicherung satte 190 000 Euro erhofft.

Der Mann war nach Mitteilung des OLG auf einer Piste im österreichischen Wintersportgebiet Schatzberg (Gemeinde Wildschönau) mit einem anderen Skifahrer kollidiert und hatte sich dabei erhebliche Verletzungen (unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma) zugezogen. Nach langer Behandlungszeit blieb dem Unfallopfer laut Gericht eine dauerhafte Behinderung (70-prozentige Arbeitsunfähigkeit). Es wurde deshalb in der Klage die Forderung nach Schmerzensgeld in Höhe von 100 000 Euro und nach Schadensersatz für nicht erstattete Heilbehandlungs- und Folgekosten von 90 000 Euro vorgebracht.

Im Prozess geht es vor allem um die Frage, inwieweit dem Unfallgegner, der angeblich mit hoher Geschwindigkeit auf ihn zugekommen war, ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen ist. Der andere Skifahrer bestreitet nämlich diese Darstellung des Klägers und hat in der Erstinstanz einen anderen Ablauf des folgenschweren Pistenunfalls geschildert.

Der OLG-Senat hörte bei seiner Verhandlung am Montag einen Sachverständigen an, der unter anderem auch zum Regelwerk des Internationalen Skiverbandes (FIS) für das Verhalten auf Skipisten befragt wurde. Grundregel ist demnach, dass jeder Skifahrer - im Prinzip wie ein Teilnehmer am Straßenverkehr - auf Sicht zu fahren und seine Geschwindigkeit so anzupassen hat, dass ihm jederzeit ein sofortiges Bremsen, Anhalten oder Ausweichen möglich sein muss. Weitere Bestimmungen regeln den Vorrang bei hintereinander fahrenden Skiläufern und das Verhalten bei Richtungswechseln.

Der Landgerichtskammer war ein dort vorliegendes Gutachten zum konkreten Fall nicht aussagekräftig genug gewesen, um daraus ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Skifahrers abzuleiten. Wie der OLG-Senat die Sache beurteilt, wird sich nun Ende Juli weisen.