Ohne Trauschein - Rauswurf im Alter muss nicht sein

05.05.2014 | Stand 02.12.2020, 22:44 Uhr

Immer mehr Haushalte leben hierzulande ohne Trauschein im Eigenheim. Erkrankt oder stirbt gar der Eigentümer, droht der Rauswurf. Wie können Partner das verhindern?

Immer mehr Haushalte leben hierzulande ohne Trauschein im Eigenheim. Erkrankt oder stirbt gar der Eigentümer, droht der Rauswurf. Wie können Partner das verhindern?

Dass Paare zusammenleben, ohne sich dabei das Ja-Wort gegeben zu haben, wird mehr und mehr zur Praxis. Binnen zehn Jahre kletterte der Anteil um 20 Prozent, 2012 traf dies hierzulande bei bereits 5,5 Millionen Bürger zu. Viele dieser Paare leben gemeinsam in den eigenen vier Wänden. Allerdings lauern hier die rechtlichen Risiken, gerade bei älteren Mitbürgern. Heute ist bereits in jeder zehnten wilden Ehe mindestens ein Partner 65 Jahre oder älter. Problematisch ist aber, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht den gleichen Schutz bietet wie in der Ehe. Das kommt besonders zum Tragen, wenn das Eigenheim einem Partner alleine gehört. ?In einer nichtehelichen Beziehung steht der Lebenspartner, der nicht Eigentümer ist, mit einem Bein auf der Straße?, warnt Dietmar Kurze, Geschäftsführer beim Verband Vorsorgeanwalt e.V. aus Berlin.

Rauswurf, wenn der Partner stirbt
Die Gefahr aus einer Immobilie ausziehen zu müssen, ist dann am größten, wenn der Eigentümer des gemeinsam genutzten Objekts verstirbt. Wird dies zur Realität, stehen die Erben meist schnell bei Fuß. Diese müssen dem Lebensgefährten beziehungsweise der Lebensgefährten des verstorbenen Eigentümers maximal 30 Tage für den Auszug einräumen. Ist die Übergangszeit verstrichen, können sie eine Räumung veranlassen und auf die Herausgabe der Wohnung pochen. Aus dieser Falle gibt es einen Ausweg: Die Partner treffen zu Lebzeiten eine Vereinbarung, wonach eine lebenslanges Wohnrecht zugestanden wird. ?Eine solche Vereinbarung muss der Lebenspartner aber schriftlich nachweisen können?, unterstreicht Kurze.

Bei Krankheit Streit?
?Ist der Besitzer nicht mehr Herr seiner Sinne und kann er nicht mehr selbst entscheiden, ist es für beide Partner wichtig, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt?, betont der Anwalt. Mit einer solchen Vollmacht legen Partner frühzeitig fest, wer für sie entscheiden soll, sollte es zu einem Betreuungsfall kommen. Geschieht dies nicht, bestimmt das Gericht einen Betreuer. Das kann auch ein Fremder sein. Sollte dieser auch die Immobilie verwalten, kann es für den Lebensgefährten ungemütlich werden. So muss der Lebensgefährte unter Umständen seine Koffer packen oder zumindest die marktübliche Miete bezahlen. Diese Vorgehensweise ist von oberster Stelle abgesegnet worden, wie es aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZR 110/06) hervorgeht. ?Der Betreuer muss nicht einmal berücksichtigen, dass der nichteheliche Lebenspartner mit dem erkrankten Immobilieneigentümer Jahrzehnte lang ohne Mietvereinbarung zusammengewohnt hat?, so Kurze. Selbst die persönliche Pflege des Partners schütze nicht vor dem Rauswurf durch den Betreuer.

Lebensabend absichern
Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ist formal nicht der Betreuer der Kläger, sondern der Eigentümer der Immobilie, also der kranke Partner. Das liegt daran, dass der Betreuer im Namen des Betreuten handelt. In dieser Konstellation fällt es Lebensgefährten des erkrankten Partners oft schwer zu akzeptieren, dass sich ein Betreuer weder in die Beziehung einfühlen muss, noch für deren Partner verantwortlich fühlen muss. Wer eine nichteheliche Beziehung führt und gemeinsam alt werden möchte, sollte deswegen für die Absicherung des Lebensabends Sorge tragen. ?Böse Überraschungen im Alter lassen sich am besten mit einer Kombination aus Vorsorgevollmacht, Testament und Wohnrecht verhindern?, rät Fachanwalt Kurze.

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