Im
nn

19.05.2014 | Stand 02.12.2020, 22:40 Uhr

Im Behördenjargon wird der Ausweis, um den es geht, mit der Wendung „Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen“ beschrieben. Ihn erhält, wer eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ (Merkzeichen a G) nachweisen kann. Diese definiert das Straßenverkehrsgesetz wie folgt: „Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.

Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwer behinderte Menschen“ (. . .) Entscheidend sei die „versorgungsärztliche Feststellung“. Zu Rollstühlen heißt es im Gesetzestext: „Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können.“ DK