Eichstätt
Nachweis wohl bald auch für Fahrräder

Garagen- und Stellplatzsatzung soll aktuellen Verhältnissen angepasst werden - Erhöhung der Ablöse geplant

12.06.2019 | Stand 02.12.2020, 13:45 Uhr
Wohin mit den Fahrrädern? Um mehr Ordnung in den "ruhenden Radlverkehr" zu bringen, soll die städtische Stellplatzsatzung auch auf Drahtesel ausgeweitet werden. −Foto: Knopp

Eichstätt (kno) Wer in Eichstätt baut oder ein Gewerbe betreibt, muss entsprechend viele Stellplätze nachweisen oder diese bei der Stadt ablösen. Das ist seit Jahrzehnten gängige Praxis. Nun soll die sogenannte Garagen- und Stellplatzsatzung von 1995 aktualisiert werden. Dabei steht unter anderem eine Ausweitung dieser Regelung auf Fahrräder im Raum. Der Bauausschuss hat sich in seiner jüngsten Sitzung mit dem Thema befasst, die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltung der Satzung wird der Stadtrat in seiner Sitzung am 27. Juni treffen.

Als wichtige Neuerung kündigte Stadtbaumeister Manfred Janner die Einbeziehung von Fahrrädern an: Es ginge darum, "den Fahrradverkehr zu stärken". Konkret soll es dann so aussehen, dass bei künftigen Bauvorhaben nicht nur Stellplätze für Autos nachgewiesen werden müssen, sondern auch für Fahrräder. Bei Einfamilienhäusern, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften wären das dann zwei Stück (wie bei Autos), bei Studentenwohnanlagen zum Beispiel einer pro Wohneinheit. Die Radlplätze sollten mindestens zwei auf 0,7 Meter groß sein, mit Fahrradständern ausgerüstet und bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen überdacht sein. Gelingt es nicht, die geforderten Stellplätze nachzuweisen, soll eine Ablöse an die Stadt in Höhe von 500 Euro fällig werden.

Die Ablöse ist auch Thema bei den Pkw-Stellplätzen: Diese liegt seit rund 30 Jahren unverändert bei Wohnbauvorhaben bei 3000 Euro und bei allen übrigen Fällen bei 4000 Euro. Hier schlägt das Stadtbauamt eine Erhöhung um jeweils 1000 Euro vor. Bekanntlich muss die Stadt die Erlöse dafür einsetzen, entsprechenden Parkraum zu schaffen. Bei Baudenkmälern kann je nach Bedeutung eine Ermäßigung des Ablösebetrags von bis zu 50 Prozent gewährt werden.