Mietvertrag - Es gibt keine Renovierungspflicht

06.04.2016 | Stand 02.12.2020, 20:00 Uhr

Streichen, lackieren, Parkett verlegen beim Auszug können sich die meisten Mieter sparen. Oft sind die Klauseln unwirksam.

Renovierungspflicht bei Auszug?
Laut Gesetz müssen Mieter gar nicht renovieren. Weder während der Mietzeit noch bei Auszug. Ausgeräumt und oberflächlich gereinigt reicht aus. Das kann allerdings im Mietvertrag anders geregelt werden. Demzufolge gibt es in fast allen Verträgen Klauseln, die Mieter verpflichten, zu renovieren. Die entscheidende Frage: Ist die Klausel wirksam oder nicht? "Nach unserer Einschätzung sind etwa zwei Drittel dieser Klauseln unwirksam", sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes.

Unwirksame Klauseln zum Thema Renovieren
Ein typisches Beispiel für eine unwirksame Klausel ist eine starre Fristenvorgabe, die vorschreibt, wann Mieter renovieren müssen ? also beispielsweise alle drei, fünf oder sieben Jahre. "Diese Regel lässt keine Ausnahme zu und bezieht den Grad der Abnutzung der Wohnung nicht mit ein", sagt Ropertz. Schließlich kann es sein, dass die Wohnung in sehr gutem Zustand ist ? warum sollte dann ein Renovierungsbedarf bestehen? Ebenfalls unwirksam ist es, wenn der Vermieter vorgibt, dass eine Renovierung von einem Fachbetrieb auszuführen oder in welcher Farbe zu streichen ist. Die Folge: "Unwirksame Klauseln entbinden den Mieter von jeglichen Renovierungsarbeiten", so der Mietrechtsexperte. Dann greift die gesetzliche Bestimmung. Hat ein Mieter trotz unwirksamer Klauseln renoviert, kann er sogar die Kosten vom Vermieter zurückverlangen. Dafür hat er sechs Monate Zeit.

Wann müssen Mieter renovieren?
Mieter können von Ihrem Vermieter nicht automatisch bei Auszug zu einer Komplettrenovierung verpflichtet werden, das funktioniert in keinem Fall. Allenfalls Schönheitsreparaturen können auf sie abgewälzt werden. Und da geht es um die richtige Formulierung. Korrekt ist, wenn es etwa heißt: "Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten der Schönheitsreparatur zu übernehmen", formuliert Ropertz. Gültig wäre auch, wenn zwar Renovierungsfristen genannt sind, aber das Wörtchen "üblicherweise" oder "in der Regel" hinzugefügt ist.

Wie sind Schönheitsreparaturen definiert?
Sind Schönheitsreparaturen im Mietvertrag per korrekter Klausel festgelegt, heißt das im Klartext: Der scheidende Mieter muss Gebrauchsspuren beseitigen. Dazu gehört das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, Heizkörpern und -rohren, Türen und Fenster.

Mieter dürfen sich nicht alles erlauben
Auch wenn eine unwirksame Klausel zu Kleinreparaturen im Mietvertrag steht - einen Freibrief besteht deshalb nicht. Wer seine Wohnung in knallig bunten Farben gestrichen hat, ist verpflichtet, in neutralen Tönen zu überstreichen. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt (Az.: VIII ZR 416/12). Auch für Brandlöcher im Teppich haften Mieter. "Immer wenn es um Schadensersatzansprüche geht, weil der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, muss der Mieter dafür gerade stehen", erklärt Ropertz.

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