Mietrecht - Mieter muss Anschluss an das Fernwärmenetz dulden

04.10.2008 | Stand 03.12.2020, 5:32 Uhr

Maßnahmen zur Energieeinsparung müssen auch dann vom Mieter geduldet werden, wenn damit keine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Als duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme gilt auch der Anschluss einer zuvor mit Gasetagenheizung ausgestatteten Wohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz.

Die Klägerin war vor Gericht gezogen, da sich einer ihrer Mieter geweigert hatte, Baumaßnahmen zur Umstellung der Energieversorgung in seiner Wohnung zu dulden. Für das in den 1920er Jahren erbaute Mehrfamilienhaus hatte die Vermieterin diverse Bauarbeiten geplant. Die Kosten von Baumaßnahmen können von den Eigentümern der Immobilie teilweise als Mieterhöhung an die Mieter umgelegt werden, wenn sie eine Modernisierung darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser führt (§ 559 BGB).

Nur bei unzumutbarer Härte keine Modernisierung

Der Anschluss an ein Fernwärmenetz, das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird, stellt eine solche Modernisierungsmaßnahme dar, wie die Richter nunmehr klarstellten. Für Mieter, die vor allem die erhöhte finanzielle Belastung fürchten, bestehe trotz dieser Duldungspflicht noch ausreichend Schutz, so der BGH. Denn stellt die Modernisierung tatsächlich eine nicht zu rechtfertigende Härte dar, wird im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft, ob die zu erwartende Mieterhöhung für den betroffenen Mieter zumutbar ist.

Im streitigen Fall hatte die Klägerin sogar auf eine Modernisierungs-Mieterhöhung verzichtet, so dass den Mietern kein Argument mehr gegen den Anschluss an das Fernwärmenetz blieb. Denn es spielt bei der Prüfung der Härteklausel keine Rolle, dass nach Abschluss der Baumaßnahmen eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich bleibt.

Interessenvertreter der Vermieter und Hauseigentümer begrüßten das Urteil. Diese Entscheidung des BGH ermutigt alle Vermieter, die ihre Immobilie energetisch sanieren möchten, so Rolf Kornemann, der Präsident von Haus & Grund Deutschland. (BGH, Urteil vom 24.09.2008, Az.: VIII ZR 275/07)