Mietrecht - Größeres Zeitfenster für Mietzahlungen

02.01.2017 | Stand 02.12.2020, 18:51 Uhr

Mieter müssen die Miete bis zum dritten Werktages des Monats überweisen. Vertragsklauseln, in denen der Zahlungseingang bis diesem Zeitpunkt festgeschrieben ist, sind unwirksam.

Die Klausel ist weit verbreitet. In vielen Mietverträgen steht, dass die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingehen muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist.

Die Richter verweisen in ihrem Urteil zum einen auf Paragraf 556 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss der Mieter das Geld bis zum dritten Werktag entrichten. Ausschlaggebend sei, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Zahlungsauftrag bei ausreichend gedecktem Konto erteilt werde. Wann das Geld auf dem Konto des Vermieters lande, spiele keine Rolle.

Zum anderen argumentiert der BHG mit Paragraf 307 des BGB. Durch die fragwürdige Klausel würde das Risiko "einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt", heißt es.

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Köln, diese hatte eine Räumungsklage gegen eine Mieterin angestrengt, die die Miete mehrere Monate jeweils am dritten Werktag überwiesen hatte. In den Mietvertrag hatte die Klägerin geschrieben:

"Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein."

Unter Berufung auf diese Klausel kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Der BGH betont, dass die Geldschuld bei einer Vermietung eine "Schickschuld" sei, mit der Besonderheit, dass der Schuldner die Verlustgefahr trage. "Das Risiko eines verspäteten Zahlungseingangs treffe dagegen, sofern der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan habe, den Gläubiger."

Baugeld-Vergleich: Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuellen Baugeldkonditionen überregionaler und regionaler Anbieter." class="more" domain="www.donaukurier.de"%>