Mieter darf Vorschuss verlangen - „Fogging“ als Mangel

16.08.2008 | Stand 03.12.2020, 5:40 Uhr

Treten in einer Mietwohnung trotz vertragsgerechtem Gebrauch Schwarzstaubablagerungen– Fogging– auf, handelt es sich um einen Mangel der Mietsache, für dessen Beseitigung der Vermieter verantwortlich ist. Weigert er sich, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen und hierfür einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen (BGH, Az.: VIII ZR 271/07).

Die Klägerin hatte schon seit längerem eine Wohnung im Mehrfamilienhaus der Beklagten angemietet, als erstmals in den Wintermonaten 2002 in geringem Umfang Schwarzstaubablagerungen auftraten. Bis Februar 2003 verbreiteten sich die Ablagerungen dann jedoch auf sämtlichen Decken und Wänden der Mietwohnung. Erfolglos forderte die Klägerin ihre Vermieter zur Beseitigung auf. Schließlich ließ sie sich von einem Fachbetrieb einen Kostenvoranschlag für die Beseitigung der Schwarzverfärbungen erstellen und zog vor Gericht: Die Vermieter sollten zur Zahlung eines Vorschusses verurteilt werden.Kernpunkt des Streits war die Frage, ob der Vermieter für die Beseitigung der Schwarzstaubablagerungen herangezogen werden kann, obwohl die Ursache für den Mangel, wie vor Gericht festgestellt, in der Sphäre des Mieters lag. Denn die Ablagerungen waren erst aufgetreten, nachdem die Klägerin die Wohnung renoviert und dabei neuen Teppichboden verlegt und die Wände gestrichen hatte. Dem eingeholten Sachverständigengutachten nach, kamen nur diese Maßnahmen als Ursache des Fogging in Betracht.

Doch die Richter stellten klar, dass die Renovierungsarbeiten mit handelsüblichen Materialien einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen und daher die Folgen der Maßnahmen nicht von der Mieterin zu vertreten waren. Nur bei vertragswidrigem Gebrauch hätte die Angelegenheit anders ausgehen können.