Lohnfortzahlung & Co. - Sechs Antworten zum Arbeitsrecht bei Minijobs

23.05.2011 | Stand 03.12.2020, 2:48 Uhr

7,3 Millionen Minijobber wurden bei der letzten Zählung im September 2010 registriert. Bei den kleinen Beschäftigungsverhältnissen bis 400 Euro im Monat ist es jedoch oft um das Arbeitsrecht nicht besonders gut bestellt.

1. Gilt für Minijobber ein besonderes Arbeitsrecht?
Nein. Für kleine Jobs gilt das gleiche Recht wie für große. Und im Streitfall sind auch bei Minijobs – bzw. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen", wie sie offiziell heißen – die Arbeitsgerichte zuständig.

2. Was bedeutet das etwa für den Urlaubsanspruch?
Minijobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage, d.h. vier Wochen) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub (meist auf sechs Wochen). Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht nachgearbeitet zu werden.

3. Haben Jobber auch Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld?
Das hängt davon ab, was tarifvertraglich oder im Betrieb geregelt (oder auch üblich) ist. Wird das Urlaubsgeld anderen Beschäftigten gewährt, so haben auch Minijobber, die im gleichen Betrieb arbeiten, Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld (falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind). Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind genau 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (von 38 Stunden) im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der geringfügig Beschäftigte das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld (bzw. beim 13. Monatsgehalt) wird genauso verfahren.

4. Was gilt im Krankheitsfall?
Dann muss Minijobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Wenn ein geringfügig Beschäftigter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.

5. Und wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert?
Dann haben Minijobber – anders als andere Beschäftigte – das Nachsehen. Denn ab dem 43. Krankheitstag gehen Mini-Jobber leer aus. Ab diesem Tag braucht der Arbeitgeber nämlich nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere Beschäftigte – nicht ein.
Das ist dann aber keine arbeitsrechtliche, sondern eine sozialrechtliche Benachteiligung, für die es einen einfachen Grund gibt: Minijobber sind über ihre geringfügige Beschäftigung nicht krankenversichert – somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.

6. Und was gilt für die immer zahlreicher werdenden Mini-Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten?
Im Prinzip das Gleiche. Auch die private Putzfrau von Familie XYZ hat Anspruch auf Urlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Fortzahlung während des Urlaubs oder an gesetzlichen Feiertagen, wenn sie an dem Wochentag, auf den der Feiertag fällt, sonst arbeitet.

Übrigens: Das gilt auch für den Fall, dass die private Putzfrau schwarz arbeitet. Denn auch für Schwarzarbeiter gilt das Arbeitsrecht. Auch eine nicht angemeldete Haushaltshelferin könnte also bei längerer Krankheit ihre Lohnfortzahlung einklagen.