München
Landespflegegeld wird in Tausenden Fällen zurückgefordert

29.06.2020 | Stand 02.12.2020, 11:05 Uhr
Eine Pflegekraft hält in einem Seniorenheim die Hand einer Bewohnerin. −Foto: Daniel Reinhardt/dpa

1000 Euro können Pflegebedürftige in Bayern bekommen - um sich damit etwa bei Angehörigen für die Fürsorge zu bedanken oder selbst etwas Gutes zu tun. Doch zwischen Antragstellung und Auszahlungstermin liegen manchmal Monate. Was, wenn der Betroffene in der Zeit stirbt?

Das bayerische Landespflegegeld ist seit seiner Einführung vor zwei Jahren in 6820 Fällen zurückgefordert worden, weil die Antragsteller vor der Auszahlung gestorben sind. Auf die Zahlung in Höhe von 1000 Euro jährlich hat Anspruch, wer mindestens in den Pflegegrad zwei eingestuft ist und in Bayern lebt. Mit dem Geld sollen Betroffene zum Beispiel ihren Helfern Gutes tun können. Der Sozialverband VdK Bayern berichtete, dass es für Angehörige immer wieder ein Problem sei, das Pflegegeld zurückzuerstatten, zumal die Rückforderung oft mit vielen Monaten Verzögerung erfolge. Der VdK fordert daher Änderungen bei der Auszahlungspraxis.

Das Landespflegegeld wird einmal im Jahr, stets im Oktober, überwiesen. Wenn ein Antragsteller davor stirbt und das Landesamt für Pflege nichts davon erfährt, werden die 1000 Euro ausgezahlt, obwohl die Rechtsgrundlage weggefallen ist. Wenn die Behörde später durch eine Mitteilung der Angehörigen oder einen Abgleich mit dem Melderegister von dem Sterbefall erfährt, fordert sie das Geld zurück. Dabei ist es gleichgültig, ob ein berechtigter Antrag möglicherweise schon zehn oder elf Monate vorher gestellt wurde.

VdK-Rechtsexpertin Claudia Spiegel findet die jetzige Regelung „wenig bürgerfreundlich“. Besser wäre es ihrer Ansicht nach, das Geld anteilig für die Monate auszuzahlen, die ein Pflegebedürftiger zwischen seinem Antrag und dem Auszahlungsstichtag noch gelebt hat. Spiegel verweist dabei auf die gesetzliche Pflegeversicherung, die gegebenenfalls auch nach einem Todesfall Zahlungen leistet. Das geschieht dann, wenn ein Antragssteller zum Zeitpunkt seines Antrags die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegekassen erfüllt, aber vor der Einteilung in einen Pflegegrad stirbt.

Das bayerische Gesundheitsministerium erklärte dazu, Änderungen seien nicht geplant. Die jetzigen Regeln seien so gewählt worden, um einen Grundgedanken zu verwirklichen, heißt es aus dem Ministerium: „Die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Pflegebedürftigen.“ Außerdem entspreche die Zahl von 6820 Rückforderungen bei 694 000 Antragstellern einem Anteil von weniger als einem Prozent, betonte das Ministerium in München.

Infos zum Landespflegegeld

Infos über VdK Bayern

dpa