Kindergeld und Steuern - Was beim Ferienjob zu beachten ist

27.07.2014 | Stand 02.12.2020, 22:25 Uhr

Aktuell sehen sich viele Schüler nach einem Ferienjob um, um sich die Urlaubskasse aufzubessern. Doch zu viel Fleiß ruft das Finanzamt auf den Plan.

Aktuell sehen sich viele Schüler nach einem Ferienjob um, um sich die Urlaubskasse aufzubessern. Doch zu viel Fleiß ruft das Finanzamt auf den Plan.

Für die Besteuerung von Ferienjobs zählt in erster Linie die Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse. ?Führt der Schüler nur ein Beschäftigungsverhältnis aus, wird er in die Steuerklasse I eingeordnet. In diesem Fall sind erst ab einem Monatslohn von rund 950 Euro Steuern fällig?, stellt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) fest. Damit der Arbeitgeber die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) nutzen kann, muss ihm der Schüler lediglich seine Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen. Die Sachlage stellt sich jedoch anders dar, wenn der Schüler bzw. Student schon bei einem anderen Arbeitgeber registriert ist. ?In diesem Fall werden nahezu ab dem ersten Euro Lohnsteuern einbehalten?, erklärt der NVL.

Wie gibt es Steuern zurück?
Zuviel bezahlte Steuern lassen sich mit einer Einkommensteuererklärung im darauffolgenden Jahr zurückholen. Wessen Jahreseinkommen nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben geringer als 8.354 Euro ist, für den fallen keine Steuern an bzw. bekommt den abgezogenen Betrag zurückerstattet. Schüler können Jahreseinkünfte von mehr als 10.000 Euro erzielen ? steuerfrei. Zu den abzugsfähigen Beträgen gehören Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 Euro), Sonderausgabenpauschalbetrag (36 Euro), der Grundfreibetrag (8.354 Euro) sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Schüler, die nur während der Sommerferien einer Beschäftigung nachgehen, müssen keine Beiträge in die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichten. Voraussetzung: Die Tätigkeit umfasst maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage. Diese Regelung gilt ebenso für freiwillige Praktika. ?Hat der Schüler vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht?, sagt Reiner Holzapfel vom Bund der Steuerzahler.

In solchen Fällen bietet sich ein Minijob an. Schüler und Studenten sparen sich die Steuerabzüge, sofern der Arbeitgeber bereit ist, zwei Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu zahlen. Der Mindestlohn darf dann aber nicht den Betrag von 450 Euro übersteigen. Außerdem können Minijobber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.

Kindergeld in Gefahr
Der Ferienjob bzw. der Verdienst neben der Ausbildung spielt für das Kindergeld keine Rolle. In Fällen, in denen junge Beschäftigte bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben und weiter lernen, müssen diese ihre Nebentätigkeit auf 20 Wochenstunden begrenzen. Ansonsten erlischt der Kindergeldanspruch. Nach Angaben des NVL kann diese Zeit für bis zu zwei Monate überschritten werden, beispielsweise in den Ferien. Schüler und Studenten müssten aber im Jahresdurchschnitt die 20-Stunden-Grenze einhalten.