Kindererziehung und Rente - Kindererziehungsjahre gelten als reguläre Beitragszeiten

01.11.2012 | Stand 03.12.2020, 0:53 Uhr

Für Kinder, die derzeit zur Welt kommen, werden bei der gesetzlichen Rente drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten angerechnet. Bei Geburten vor 1992 war es nur ein Jahr. Bei mehreren Kindern werden die Zeiten addiert. Wer also seit 1992 drei Kinder auf die Welt gebracht hat, bekommt neun Kindererziehungsjahre bei der Rente anerkannt.

Antrag stellen: Die Eltern müssen unter Vorlage der Geburtsurkunde beantragen, dass die Kindererziehung auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben wird. Denn die Zeiten werden nicht automatisch registriert.

Beitragszeit: Die Kindererziehungsjahre werden als reguläre Beitragszeiten gewertet. Die Beiträge zahlt der Bund. Ein Jahr Kindererziehung bringt rund einen Entgeltpunkt, erläutert Andreas Feuser von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Das heißt: Der erziehende Elternteil wird so gestellt, als ob er in dem betreffenden Jahr den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielt hätte. In den alten Bundesländern sind dies derzeit etwa 32.500 Euro.

Maximal 84 Euro pro Kind: Drei Jahre Erziehungszeit würden heute die West-Rente um gut 84 Euro pro Monat erhöhen – in den neuen Ländern um knapp 75 Euro, so Feuser. Als versicherungspflichtig zählt dabei jeweils die Zeit ab dem Monat, der auf die Geburt folgt. Wenn ein Kind beispielsweise am 20. Dezember 2012 geboren wird, so erkennt die Rentenversicherung die Zeit vom Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2015 als Kindererziehungszeit an. Wer während der Erziehungsjahre gar keine Baby-Pause einlegt, sondern sozialversichert arbeitet, erwirbt dadurch zusätzliche Ansprüche bei der Rente. Kindererziehungszeit plus Erwerbseinkommen können derzeit pro Jahr maximal Rentenansprüche in Höhe von etwa 58 Euro bringen, in den neuen Ländern 51,60 Euro.

Rente nur durch Kindererziehung: Auch für Arbeitslose, Selbstständige und Nur-Hausfrauen schafft die Kindererziehung Rentenanwartschaften. So kann eine Frau, die niemals versicherungspflichtig beschäftigt war, sondern ihr Leben lang als Hausfrau tätig war, später allein aufgrund von Zeiten der Kindererziehung eine kleine Altersrente erhalten, wenn sie so mindestens auf fünf Beitragsjahre kommt.

Die Erziehungszeit wird übrigens immer nur einem Elternteil zugeordnet – und zwar dem, der das Kind überwiegend erzogen hat, also im Regelfall – ganz traditionell – der Mutter. Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen, können sie sich jedoch die Kindererziehungszeit auch unabhängig vom jeweiligen Erziehungsanteil teilen. Das müssen sie dann aber ausdrücklich und rechtzeitig erklären – und zwar mit Wirkung für die Zukunft. Sie können also beispielsweise festlegen, dass die ersten zwölf Monate der Mutter und die folgenden 24 Monate dem Vater zugute kommen.