Karlsruhe (DK
Keine Gebühr bei Fehlbuchung

Bundesgerichtshof kippt Klausel in Geschäftsbedingungen einer Bank

27.01.2015 | Stand 02.12.2020, 21:43 Uhr

Karlsruhe (DK) Alle hatten ein Grundsatzurteil zu Gebühren über Barzahlungen am Bankschalter erwartet. Doch dazu sagte der Bundesgerichtshof (BGH) gestern nichts – dennoch stärkten die Karlsruher Richter die Rechte der Bankkunden.

Banken dürfen ihre Kunden für falsch ausgeführte Zahlungsaufträge nicht zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern entschieden. Die Richter kippten eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Raiffeisenbank aus Bayern, weil sie ihnen zu pauschal formuliert war (Az.: XI ZR 174/13).

Die Klausel sah einen Pauschalpreis von 0,35 Euro „pro Buchungsposten“ vor. Der BGH sah darin jedoch eine „unangemessene Benachteiligung“ der Kunden und erklärte die gesamte Regelung für unwirksam. Die Deutsche Kreditwirtschaft kündigte an, das Urteil im Rahmen der Preisgestaltung von Kontoführungsentgelten berücksichtigen zu wollen. Eine abschließende Bewertung könne es erst nach Auswertung der Urteilsgründe geben.

Eigentlich war eine Entscheidung zu der Frage erwartet worden, ob Banken für Barzahlungen am Schalter ein Extraentgelt verlangen dürfen. Doch dazu äußerte sich der BGH-Senat in der Urteilsverkündung dann überraschend nicht: „Die Frage, ob die Klausel aus anderen Gründen nichtig ist, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden“, sagte die Sprecherin des Gerichts, Dietlind Weinland. Gegen die entsprechende AGB-Klausel hatte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden geklagt. In den Vorinstanzen war es dann um die Frage gegangen, ob Geldinstitute für Barzahlungen am Schalter generell Gebühren berechnen dürfen.

Der BGH ging in seinem Urteil dagegen auf die Gebühren für Fehlbuchungen ein: Nach dem Gesetz habe die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt werde, hieß es. Außerdem wälze sie die Erfüllung eigener Pflichten auf die Kunden ab. Denn auch für Berichtigungsbuchungen verlange sie der Klausel zufolge eine Gebühr.

Die Schutzgemeinschaft hatte bemängelt, dass den Kunden durch die Klausel keine Freibuchungen eingeräumt würden. Die Bank könne damit auch für Barzahlungen am Schalter Gebühren verlangen.

Hintergrund des Streits war das 2009 geänderte Zahlungsrecht. Seitdem war unklar, ob Banken für Ein- und Auszahlungen in bar am Schalter Gebühren erheben dürfen. Bis 2009 verlangten die Gerichte von den Geldhäusern in diesen Fällen, ihren Kunden mindestens fünf kostenfreie Buchungen einzuräumen.

Das Online-Verbrauchermagazin „Finanztip“ riet den Verbrauchern in dem Zusammenhang zu kostenlosen Girokonten. Gebührenfrei und sicher seien zum Beispiel die Girokonten der Consorsbank, der Deutschen Kreditbank (DKB) und der DAB Bank, hieß es.