Immobilienerwerb - Makler haftet für verlustreichen Vertragsabschluss

04.09.2011 | Stand 03.12.2020, 2:27 Uhr

Verleitet ein Immobilienmakler einen Kunden wider besseren Wissens zum überstürzten Immobilienkauf, so muss er für spätere Verluste gerade stehen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass bezahlte Makler für Vermögensverluste ihrer Klienten haften müssen, wenn sie als Marktkenner einen Immobilienvertrag vermitteln, der auf sehr wackeligen Füßen steht. (Az. I-18 –w 11/11). Der Fall: Die Besitzerin eines größeren Hausgrundstücks beauftragte einen Makler mit dessen Verkauf. Der Vermittler ermittelte einen Verkaufswert von 650.000 Euro, schlug der Eigentümerin aber zugleich vor, für 450.000 Euro eine andere, von ihm gemakelte Immobilie zu erwerben. Der Deal gefiel der Kundin und sie unterzeichnete umgehend den Kaufvertrag, obwohl das von ihr zu veräußernde Grundstück bislang noch keinen Käufer gefunden hatte. Auch in der Folge fand sich kein Käufer für ihr Grundstück und die Frau stand wegen des Kaufs der anderen Immobilie mit Verlusten da.

Für den entstandenen Schaden machte die Eigentümerin den Makler verantwortlich. Dieser habe sie zum Kauf gedrängt, obwohl er wusste, dass das dafür notwendige Geld nur durch den vorherigen Verkauf des fraglichen Grundstücks erzielt werden konnte. Die vom Makler in Aussicht gestellte Zeitspanne für den Verkauf sei viel zu kurz gewesen. Die Richter am Oberlandesgericht Hamm sahen das genauso. Ihre Argumentation: Zwischen Makler und Auftraggeber besteht ein Treueverhältnis. Deswegen darf der Makler seinen Kunden niemals zu einem unvorteilhaften und überstürztem Vertragsabschluss verleiten. Das gilt besonders dann, wenn das Geschäft wegen der Maklerprovision nur in dessen eigenem Interesse geschieht, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold.

Der an beiden Geschäften als Vermittler beteiligte Makler habe den Verkauf des Grundstücks zu dem von ihm geschätzten Preis irreführenderweise als sicher hingestellt und damit die Klientin getäuscht. Diese sah sich durch die Argumentation des Maklers bestärkt, die zweite Immobilie sofort zu erwerben, obwohl der Ankauf – wie der Makler wusste – durch keine weiteren Vermögenswerte gedeckt war. Damit habe er wissentlich seine Auftraggeberin in den Ruin getrieben und zugleich seine unabdingbare Pflicht verletzt, die Interessen des Kunden im Rahmen des Zumutbaren zu wahren.

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