Immer mehr Probleme mit Markenrechten

13.07.2008 | Stand 03.12.2020, 5:46 Uhr

Pfaffenhofen (rry) Wer als Sportverein neue Trendsportarten anbietet oder eine Website einrichtet, kann sich mitunter auf einem juristischen Tretminenfeld bewegen. Davor warnt jetzt der BLSV-Kreisvorsitzende Florian Weiß in einer aktuellen Pressemitteilung.

Das Problem: So manches veröffentlichte Wort kann teuer zu stehen kommen, denn Wörter können Markennamen sein und ihre Benutzung daher rechtswidrig. Einige Vereine haben schon zu spüren bekommen, wie tückisch unser Rechtssystem in solchen Fällen sein kann: Zu einem regelrechten "Spor" habe sich das Versenden von Abmahnungen entwickelt, wie Weiß bedauert. Gerade in diesem Bereich empfiehlt der BLSV-Kreischef dringend das Einholen anwaltlichen Rates. Denn entscheidend bei einer Abmahnung ist die richtige Reaktion. Weder überhastete Stellungnahmen noch schlichtes Ignorieren seien probate Mittel.

Mit dem World Wide Web ist das Geschäft mit den Abmahnungen aufgeblüht, denn nun gibt es ein Meer von Veröffentlichungen, in dem mit Suchmaschinen nach konfliktträchtigen Bezeichnungen gefischt werden kann. Unter Marken versteht man eine Kennzeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen von denen der Mitbewerber. Sie individualisieren damit eine Ware oder Dienstleistung. Der Markenschutz entsteht mit der Eintragung eines Zeichens als Marke in das beim Deutschen Patentamt in München geführte Register. Der gleiche Schutz kann entstehen, wenn eine Markenbezeichnung umfassend bekannt ist (zum Beispiel "Tempo-Taschentücher").

Abmahnschreiben müssen immer ernst genommen werden, selbst wenn der Vorwurf unverständlich oder absurd erscheint. Darauf weist BLSV-Kreisvorsitzender Florian Weiß alle Verantwortlichen in den Sportvereinen hin. In der Regel wird die abmahnende Stelle nach Ablauf der Frist eine einstweilige Verfügung beantragen, bei der im Normalfall der Antragsgegner vor Erlass nicht gehört wird. Die Verfügung hat deshalb für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren prägende Bedeutung.

Kann dem Verlangen zur Unterlassung ohne Schwierigkeiten nachgekommen werden, etwa weil es sich um ein Versehen handelt oder die mit der Markenbezeichnung versehene Sportveranstaltung künftig anders bezeichnet oder nicht mehr durchgeführt wird, dann sollte der Unterlassungsanspruch erfüllt werden. Dadurch wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt. Wenn der Vorwurf eindeutig und der Verstoß klar ist, sind auch die geltend gemachten Kosten zu tragen.

Häufig sind Sportbegriffe als Marken eingetragen, selbst wenn Zweifel an der Schutzwürdigkeit besteht. Es empfiehlt sich deshalb, regelmäßig auf Abmahnschreiben sofort zu reagieren und einen Anwalt mit der Abwicklung zu beauftragen. Dieser kann feststellen, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ist, welche Reaktion im Einzelfall geboten ist und wie die Risikoverteilung aussieht, wenn eine streitige Auseinandersetzung beabsichtigt ist.

In Eilfällen empfiehlt Weiß, Verbindung mit dem Landessportverband in München aufzunehmen, um dort zu klären, ob es in Markenfragen erfahrene Anwälte vor Ort gibt. Diese können auch über die Rechtsanwaltskammer erfragt werden.