Heimarbeit - Arbeitszimmer weiter nur beschränkt steuerlich abziehbar

07.02.2012 | Stand 03.12.2020, 1:51 Uhr

Richter und Hochschullehrer dürfen die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten von der Lohn- und Einkommensteuer abziehen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere gesetzliche Regelung gekippt hatte, hatte der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 bestimmt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in zwei Fällen als Werbungskosten – oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben – abgezogen werden können: wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, oder wenn wie bisher das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Diese Neuregelung war rückwirkend auch in den beiden Streitfällen anwendbar.

Gericht sieht keine Anhaltspunkte, die vollen Steuerabzug rechtfertigen

Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Sachverhalte handelt – und trotzdem in beiden Fällen keine der Begründungen für einen vollen Steuerabzug in Frage kommen. Denn beide Kläger konnten einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen und bei beiden Klägern bildete das Arbeitszimmer auch nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit. Für den Beruf des Hochschullehrers sei die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend, urteilten die obersten Finanzrichter. Beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringe, sei unerheblich. Das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, so der BFH (Az.: VI R 71/10 und Az.: VI R 13/11).

In dem einen Fall hatten ein Hochschullehrer und seine mitveranlagte Frau den Werbungskostenabzug damit begründet, die Tätigkeit umfasse gleichrangig die Bereiche Lehre und Forschung. Die Forschungstätigkeit übe er ausschließlich im Arbeitszimmer aus und habe hierfür von 1970 an eine umfassende Spezialbibliothek aus mehr als 10.000 Büchern sowie Kopien und Verfilmungen diverser Archive, die für seine Forschungsarbeit existenziell sei und ihm in dieser Form nirgendwo sonst frei zugänglich. Und bei der Prüfungstätigkeit sei zudem das Korrigieren der Prüfungsarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer deutlich stärker zu gewichten, als die mündlichen Prüfungen. Den Arbeitsumfang im häuslichen Arbeitszimmer schätzte der Hochschullehrer auf 80 Prozent vom Arbeitsumfang: vier Arbeitstagen sowie außerdem die Wochenenden und während der vorlesungsfreien Zeit.

In dem zweiten Fall fuhr eine festangestellte Amtsrichterin für einen Verhandlungstag zum Gericht und hatte auch das dort bereitgestellte Dienstzimmer genutzt. Doch sie führte an, die den Richterberuf prägende Tätigkeit und wesentliche, qualitativ bedeutendere Leistung liege in der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung eines Streitfalls. Diese Tätigkeit ebenso wie das Erarbeiten von Entscheidungen habe sie im häuslichen Arbeitszimmer erbracht, so dass sich dort der Mittelpunkt der Betätigung befinde – in ihrem konkreten Fall rund 60 Prozent der Arbeitszeit.

Die Finanzämter erkennen damit das häusliche Arbeitszimmer weiter nur an, wenn es den Dreh- und Angelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, etwa bei einem Buchautor oder freien Journalist, aber auch bei Hausfrauen oder –männern, die Geld mit dem Verkauf von Versicherungen, Kosmetik oder anderem von zu Hause dazuverdienen oder auch etwa bei Rentnern, die einen Nebenjob ausschließlich von ihrem häuslichen Arbeitszimmer aus erledigen - in diesen Fällen sind und bleiben die Ausgaben Werbungskosten.

1.250 Euro pauschal als Werbungskosten


Auch wer keinen eigenen, festen Schreibtisch im Betrieb hat, der kann zumindest Kosten von bis zu 1250 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Dies trifft vor allem Außendienstler, aber auch Lehrer oder Freiberufler sowie Steuerzahler, die in Aus- oder Fortbildung sind, ein Fernstudium oder sonstige Weiterbildungsmaßnahmen durchziehen.