Handwerksbonus - Bei Neu- und Umbauten Steuern sparen

05.09.2013 | Stand 02.12.2020, 23:42 Uhr

Wer seine Wohnung modernisiert oder durch einen Umbau mehr Platz schafft, kann die Handwerkerkosten von der Steuer absetzen.

Wer seine Wohnung modernisiert oder durch einen Umbau mehr Platz schafft, kann die Handwerkerkosten von der Steuer absetzen.

Der Fiskus muss den Steuerabzug auch bei Neu- und Umbauten akzeptieren. So sieht es eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor, die die Finanzämter nach einer internen Anweisung auch anwenden müssen. Hierauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) hin.

Bislang galt bereits: Wer seine Wohnung renovieren und modernisieren lässt, kann die Handwerkerkosten in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen - 20 Prozent der Kosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr senken. Zu den anrechnungsfähigen Arbeiten zählen beispielsweise neue Datenleitungen, Wärmedämmungen, Gartengestaltungen und Asbestsanierungen.

Streitpunkt Herstellungskosten

Unklar war jedoch bislang, ob auch Arbeiten abzugsfähig sind, die zu den sogenannten Herstellungskosten zählen. Hierunter fallen beispielsweise umfassende Sanierungen oder die Erweiterung der Wohnfläche. Der Bundesfinanzhof (BFH) betrachtet den Unterschied als unerheblich (Az. VI R 61/10). Entscheidend ist demnach nur, ob man in dem Objekt bereits seinen Haushalt begründet hat. ?Damit profitieren zum Beispiel Bauherren, die in ihr neues Gebäude zuerst einziehen und danach noch Arbeiten durchführen lassen?, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL.

Einzelne Finanzgerichte sehen dies zwar noch anders. So hatte beispielsweise das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 4 K 4361/08) den Handwerksbonus bei einer geringfügigen Wohnflächenerweiterung verneint und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1933/12) den Umbau einer Terrasse zu einem Wintergarten nicht zum Abzug zugelassen. Steuerpflichtige sollten solche Kosten dennoch ansetzen, empfiehlt der NVL. Denn die Finanzverwaltung hat das BFH-Urteil amtlich veröffentlicht und sich damit offiziell zur Anwendung verpflichtet (vgl. BStBl II 2012, 232). Die Chancen stehen entsprechend gut, dass das Finanzamt den Steuerabzug akzeptiert.

Keine Barzahlungen


Wichtig: Steuerpflichtige müssen die Rechnung des Handwerkers und die Zahlung auf dessen Konto nachweisen können.

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist dagegen die Frage, ob auch Maßnahmen, die an der Grundstücksgrenze stattfinden, wie bei Trinkwasser- oder Abwasseranlagen, steuerlich begünstigt sind. Der NVL rät dazu, auch diese Kosten in der Steuererklärung anzusetzen. Verweigert das Finanzamt den Steuerabzug, sollte man - unter Hinweis auf die Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12) - gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen.

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