Haftpflichtvericherung - Klagen gegen unverständliche „Benzinklausel“

07.07.2012 | Stand 03.12.2020, 1:18 Uhr

Mit Klagen gegen die Versicherer Axa, Allianz und R + V will der Bund der Versicherten (BdV) die seit Jahrzehnten umstrittene sogenannte „Benzinklausel“ (auch „Kleine Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugsklausel“ genannt) bei privaten Haftpflichtversicherungen zu Fall bringen. BdV-Präsident Axel Kleinlein will „den ständigen Unklarheiten ein Ende machen“.

In den vergangenen Jahrzehnten kam es immer wieder zu Gerichtsverfahren um diese Vertragsklausel, die gewährleisten soll, dass die Leistungen der privaten Haftpflicht sich nicht mit denen der Kfz-Haftpflicht überschneiden. In den Versicherungsbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung finden sich deshalb in der Regel Ausschlussregelungen, die zum Beispiel so formuliert sind: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. In diesen Fällen, so die Begründung, müsse dann die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Verbraucherschützern ist keine gute Gesellschaft bekannt. BdV-Berater Hajo Köster sagt: Die Versicherer, die wir überprüft haben, weisen alle eine nach unserer Auffassung intransparente Benzinklausel auf.

So beschäftigt die Auslegung der Wendung Gebrauch des Fahrzeugs seit jeher oft die Gerichte, wenn Schäden an Dritten im Zusammenhang mit einem Fahrzeug entstanden. Und dabei kam es zu völlig unterschiedlichen Urteilen. Einige Beispiele:

Von seiner privaten Haftpflichtversicherung forderte ein Kläger die Übernahme der Kosten eines Brandschadens, den ein von ihm in einem Firmenwagen aufgestellter Heizlüfter verursachte. Mit diesem Heizlüfter wollte er morgens die zugefrorenen Scheiben des Autos auftauen, den Wagen ließ er unbeaufsichtigt, den Brandschaden bemerkte er erst nach seiner Rückkehr. Die Kosten von 6.700 Euro wollte ihm seine private Haftpflichtversicherung mit Verweis auf die Benzinklausel nicht erstatten. Allerdings widersprach der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 120/05) mit der Begründung, dass der Wagen sich nicht im Gebrauch befand und es sich bei dem Heizlüfter um ein fahrzeugfremdes Gerät handle. Somit ging das Risiko allein vom Gebrauch des Heizgerätes und nicht vom Fahrzeug aus – die private Haftpflicht musste zahlen.

In einem anderen Fall hatte ein auf dem Beifahrersitz wartendes Mädchen den Zündschlüssel betätigt, um das Autoradio einzuschalten. Dabei drehte die 14-Jährige den Schlüssel jedoch zu weit, so dass der Motor startete, das Fahrzeug ins Rollen kam und dabei ein anderes parkendes Fahrzeug rammte. In diesem Fall befand das zuständige Oberlandesgericht Celle (Az.: 8 W 9/05), dass die Benzinklausel nicht greift. Zum einen könne das auf dem Beifahrersitz wartende Mädchen nicht als Führerin des Fahrzeugs angesehen werden; zum anderen wertete das Gericht das Anstellen des Autoradios nicht als Gebrauch des Fahrzeuges.

In einigen Fällen fand die Benzinklausel jedoch, so die zuständigen Gerichte, zu Recht Anwendung. So hatte der Beifahrer den Wagen eines Bekannten nur ein paar Meter bis zur Tanksäule gefahren, um das Auto während der Wartezeit aufzutanken. Doch statt Diesel tankte er Benzin, es kam zum Motorschaden. Das zuständige Gericht (LG Duisburg, Az.: 11 O 105/05) entschied, dass die private Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden aufkommen müsse, da der Beifahrer schon bei einer solchen kurzen Fahrt als Führer des Fahrzeugs gelten kann.

In einem anderen Fall entschied das Amtsgericht München (Az.: 222 C 16217/10), dass selbst dann vom Gebrauch eines Fahrzeuges die Rede sein kann, wenn der Führer des Wagens tatsächlich nicht einmal fährt. Im betreffenden Fall hatte der Fahrer im parkenden Auto den Fahrersitz zurückgestellt und dabei das Notebook einer Insassin beschädigt. Die Entscheidung, dass die Benzinklausel in diesem Fall anwendbar sei, begründete das Amtsgericht damit, dass schon das Einstellen des Fahrersitzes bereits der Vorbereitung der Fahrt diene und damit zum Betrieb des Fahrzeugs gehöre. Eine solche weite Auslegung der Wendung Gebrauch des Fahrzeuges machten Richter bereits in der Vergangenheit geltend. So kann beispielsweise auch schon beim Be- und Entladen eines Fahrzeuges ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadenseintritt und Gebrauch des Fahrzeuges auftreten und damit die Benzinklausel wirksam werden.

Versicherte, denen nach einem solchen Schadensfall ihre private Haftpflichtversicherung die Zahlung verweigert, können sich zwar an ihre Kfz-Haftpflichtversicherung wenden, aber sie müssen unter Umständen mit dem Verlust ihres Schadensfreiheitsrabatts und somit höheren Beiträgen rechnen. BdV-Fachmann Köster sagt: Wir empfehlen zunächst die Beschwerde beim Versicherungsombudsmann. Zuvor sollte allerdings der Versicherte kompetenten Rechtsrat einholen.