Häusliches Arbeitszimmer - Anteilig abrechnen erlaubt

21.07.2011 | Stand 03.12.2020, 2:36 Uhr

Das Finanzgericht Köln hat einem Steuerzahler den anteiligen Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer gestattet, das dieser in seinem Wohnzimmer eingerichtet hatte - also auch teils privat nutzt. Bislang war dies nicht möglich.

In dem Fall hatte ein Unternehmer eine Ecke eines großen, ebenerdigen Raums zum Arbeiten genutzt. Die Ecke hatte er mit Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet und von dem übrigen Teil des Raumes abgetrennt, der mit Sofa, Couchtisch sowie Esstisch und Fernseher ausgestattet war. Dieser Raum grenzte unmittelbar an die Küche, wobei die Küche durch eine Schiebetür von dem großen Raum abgetrennt werden konnte. Der Unternehmer nutzte seinen Schreibtisch für betriebliche Büroarbeiten und den Rest des großen Raumes unter anderem als Empfangs- und Konferenzraum sowie für Vorführungen gegenüber Kunden und Besprechungen. Dabei wurde der Fernseher zu Präsentationen verwendet. In seiner Steuererklärung hatte der Unternehmer beantragt, die Aufwendungen betreffend des betrieblich genutzten Raums in Höhe von 50 Prozent als betrieblich veranlasst zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hatte ihm dies mit dem Hinweis verwehrt, dass für eine nur teilweise Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Rechtsprechung des BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot darüber hinaus nicht auf Räumlichkeiten zu übertragen wäre, die der häuslichen Sphäre zuzuordnen sind. Der Mann klagte schließlich vor dem FG Köln gegen die Entscheidung – und bekam nun recht (Aktenzeichen: 10 K 4126/09).
Die Kölner Finanzrichter entschieden, er könne die angefallenen Kosten für den jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung von Büroarbeiten genutzten Raum entsprechend ihrem beruflich genutzten Anteil zur Hälfte als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen.

Bei Reisekosten ist eine Aufteilung der Kosten bereits möglich

In ihrer Urteilsbegründung stützten sich die Kölner Finanzrichter auf die Entscheidung des BFH vom September 2009 (Az.: II S. 672), der das bis dahin tatsächlich geltende strikte Aufteilungsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen insbesondere in Hinsicht auf gemischt veranlasste Reisekosten gekippt hatte. Seither dürfen Steuerzahler Aufwendungen aus sowohl beruflichem als auch privatem Anlass grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufteilen. Das wird auch von der Finanzverwaltung umgesetzt, gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 6. Juli 2010, IV C 3 - S 2227/07/10003:002, BStBl 2010 I S. 614).

Steuerzahler, die ihr auch privat genutztes Arbeitszimmer bislang nicht bei der Einkommensteuererklärung einkommensmindernd geltend machen konnten, sollten mit Verweis auf das Kölner Finanzgerichtsurteil ruhig versuchen, die Kosten anteilig geltend zu machen.

Mit seinem Urteil lockerte das Finanzgericht Köln die Anforderungen an das Arbeitszimmer. Ob Steuerzahler überhaupt ihren privaten Raum als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen dürfen, die Voraussetzungen dafür bleiben bestehen.

Ausgabenabzug ist auf 1.250 Euro begrenzt
Steuerlich abziehen dürfen Steuerzahler nach wie vor die Kosten für ihr Arbeitszimmer – oder eben neuerdings: einen Teil davon –, wenn für ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In dem Fall ist der Ausgabenabzug auf 1.250 Euro begrenzt. Wenn das Büro den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen sie sämtliche Kosten steuerlich geltend machen.

Wer sein Büro allerdings nur gelegentlich nutzt, dem hilft das Urteil nicht weiter. Liegt der berufliche oder betriebliche Nutzungsanteil bei unter zehn Prozent, bleiben die Kosten Privatsache.

Was die Aufteilung betrifft, muss der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Veranlassung umfassend darlegen und nachweisen, etwa wie in dem beurteilten Fall: anhand eines Grundrisses. Sei eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, solle die Aufteilung nach geschätzten Anteilen erfolgen.