Girokonto - Was Paare bei Gemeinschaftskonten beachten müssen

10.07.2017 | Stand 02.12.2020, 17:49 Uhr

Miete, Strom, Telefon: Für Paare und Wohngemeinschaften bietet es sich an, Kosten für den Haushalt über ein Gemeinschaftskonto zu bezahlen. Darauf gilt es zu achten.

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Girokonto, über das mindestens zwei gleichberechtigte Kontoinhaber verfügen. Viele Paare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, nutzen das Gemeinschaftskonto zur Zahlung aller gemeinsamer Kosten wie Miete, Versicherung, Telefon und Internet.

Das sollten Verbraucher wissen
Das Gemeinschaftskonto können Sie als "Und-Konto" oder "Oder-Konto" führen. Beim Und-Konto können die Partner nur gemeinsam über das Konto verfügen. Beim Oder-Konto ist jeder Inhaber allein verfügungsberechtigt. Das Konto-Guthaben steht jedem Partner zur Hälfte zu - bei mehreren Personen anteilig. Dabei spielt es keine Rolle, wer wieviel einzahlt und woher die Einkünfte stammen. Ausnahme: Sie treffen schriftlich andere Vereinbarungen.

Eröffnung des Gemeinschaftskontos
Gemeinschaftskonten können Verbraucher bei jedem Kreditinstitut eröffnen, das Girokonten anbietet. Wie viele Personen ein Konto eröffnen und in welcher Beziehung sie zueinander stehen, ist für die Bank nicht relevant. Grundsätzlich sollten Verbraucher geschäftsfähig sein und sich legitimieren können. Bei einer Filialbank geschieht das mit dem Personalsusweis oder Reisepass am Schalter. Bei einer Direktbank ist die Legitimation via Postident Verfahren oder Videolegitimation möglich. Die Auflösung des Gemeinschaftskontos kann nur von allen Inhabern gemeinsam veranlasst werden.

Gemeinschaftskonto versus Vollmacht?
Eine andere Möglichkeit zusammen ein Konto zu nutzen ist die Vollmacht. Der Bevollmächtigte ist Stellvertreter des Kontoinhabers. Er handelt auf Rechnung des Kontoinhabers. Beim Gemeinschaftskonto handelt jeder Verfügungsberechtigte auf eigene Rechnung. Der Kontoinhaber kann die Handlungsfreiheit des Bevollmächtigten jedoch einschränken. Beispielsweise kann es dem Bevollmächtigten untersagt werden weitere Konten zu eröffnen oder das Konto zu kündigen. Verbraucher können als Kontoinhaber eines Einzelkontos dem Bevollmächtigten die Vollmacht entziehen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist das nicht möglich.

Das Gemeinschaftskonto als Depot
Bei einem Gemeinschaftsdepot gelten im Grunde die gleichen Regelungen wie bei einem Gemeinschaftskonto. Das Depot lautet auf die Namen aller Kontoinhaber, jeder kann einzeln Order oder Verkäufe aufgeben. Ausnahmen bilden bei einigen Banken: Termingeschäfte, insbesondere Finanz- oder Devisentermingeschäfte zu Lasten des Depots, Erteilung und Widerruf von Vollmachten sowie die Auflösung des Depots. Hier bedarf es allerdings die Zustimmung und Unterschrift aller Kontoinhaber.

Was ist im Erbfall zu beachten?

Stirbt einer der Kontoinhaber, gelten je nach Kontenmodell folgende Handhabungen:
Beim Und-Konto tritt der Erbe an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers. Folglich führt der Erbe künftig gemeinsam mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten das Konto weiter.
Beim Oder-Konto verfügt der Partner im Todesfall des anderen Kontoinhabers weiterhin über das Girokonto.

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