Geldanlage und Provision - Banken zu nachträglicher Auskunft verdonnert

14.08.2010 | Stand 03.12.2020, 3:46 Uhr

Eine Bank muss ihren Kunden auch nachträglich mitteilen, welche Provisionen sie eingestrichen hat. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg in einer am 28. Juli 2010 verkündeten Entscheidung (Az. 29 C 139/10); sie ist noch nicht rechtskräftig.

Es gab damit der Klage eines Rentners gegen die BB-Bank eG, die ehemalige Badische Beamtenbank, statt. Die Bank hatte den Kunden hinsichtlich der Anlage eines größeren Geldbetrages beraten, den er aus einer Lebensversicherung bekommen hatte, wie die Heidelberger Kanzlei Witt Nittel mitteilt, die das Urteil erstritten hatte. Das Geld war in verschiedene Investmentfonds investiert worden.

Ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung


Nach Meinung von Anwalt Mathias Nittel ist die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Banken zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden nicht über Kickbacks aufklären."

Kickbacks sind verdeckte Zahlungen von Provisionen, die Banken und Sparkassen von den jeweiligen Produktanbietern für die Vermittlung von Vermögensanlagen erhalten. Dazu zählen etwa Bestandsprovisionen für Investmentfonds. Banken, die nicht über diese Rückvergütungen aufklären, können in Haftung genommen werden – denn die Kunden können darauf pochen, dass sie das Geschäft nicht abgeschlossen hätten, wenn sie über die verdeckten Provisionen im Bilde gewesen wären. Aber bei der Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche stehen die Kunden oft vor dem Problem, dass sie beweisen müssen, dass die Bank im konkreten Fall solche Zahlungen erhalten habe. Da die Kickbacks jedoch hinter dem Rücken des Kunden gewährt werden, kennt er weder deren Höhe, noch kann er sie beweisen.

Bessere Beweislage für Anleger


Daher ist es wichtig, so Anwalt Nittel, dass festgestellt wurde, dass eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, ihrem Kunden auch nachträglich Auskunft über die erhaltenen Provisionen zu erteilen. Auf der Grundlage dieser Auskunft könne der Kunde seine Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.

Die Rechtsprechung zu Kickbacks ist derzeit ein spannendes Feld mit noch immer einer Reihe von offenen Problemen. Erst kurz zuvor hatte die Kanzlei Witt Nittel ein Urteil erstritten, wonach Kreditinstitute auch Provisionen beim Abschluss einer Lebensversicherung ähnlich wie andere Kickbacks offen legen müssen (Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 13.07.2010, Az.: 2 O 444/09). Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nach Ansicht des Gerichts ist die Kickback Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch für den Fall der verdeckten Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten durch Banken anwendbar und auf diese auszudehnen. Ob diese Rechtsauffassung auch von höheren Instanzen geteilt wird, ist indes noch offen.