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Frühere Haftung bei Unebenheit

04.12.2012 | Stand 03.12.2020, 0:45 Uhr

Zum DK-Artikel „Vorsicht Falle“ vom 8. November, in dem es darum ging, dass eine Unebenheit in der Ludwigstraße immer wieder dazu führt, dass Menschen stürzen:

In dem Artikel verweist ein Stadtsprecher auf die aktuelle Rechtsprechung, nach der Fußgänger mit Bodenunebenheiten im Bereich von 2 bis 2,5 Zentimetern rechnen müssten.

Es ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in Betracht kommt, wenn der Höhenunterschied 2 Zentimeter oder mehr beträgt. Das gilt allgemein für Fußgängerwege. So sieht es aber der Bundesgerichtshof (BGH) und das OLG Celle (8 U 161/06) nicht für Fußgängerzonen.

Der BGH bejaht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bereits bei einem Höhenunterschied von 1,5 Zentimeter im Plattenbelag eines Gehwegs im Außenbereich bei Vorliegen der besonderen Situation einer Hauptgeschäftsstraße. Das OLG Celle hat sich dieser Rechtsprechung des BGH angeschlossen. Demnach kommt eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (der Stadt Ingolstadt) bei Niveauunterschieden in einer Fußgängerzone, die von zahlreichen Passanten genutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befindet, bereits dann in Betracht, wenn der Niveauunterschied 1,5 Zentimeter oder mehr beträgt.

Peter Springl, Ingolstadt