Freistellungsauftrag - Zehn Tipps gegen zu viel Abgeltungsteuer

25.02.2012 | Stand 03.12.2020, 1:47 Uhr

Zur Freude des Fiskus passieren beim Einrichten von Freistellungsaufträgen immer wieder Fehler. Welche Fußangeln gilt es zu vermeiden, um Steuerzahlungen gering zu halten?

Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank oder Sparkasse, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Ohne diesen Auftrag führt das Geldinstitut 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Wer das nicht möchte, der kann mittels Freistellungsauftrag den Zinsverlust ganz oder teilweise verhindern. Insgesamt darf jeder Sparer 801 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten 1.602 Euro. Pro Bank genügt ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots. Die frühere Auflistung pro Konto oder Depot ist hinfällig. Existieren Anlagekonten und Depots bei mehreren Geldhäusern, kann man den Sparerpauschbetrag splitten und die Teilbeträge auf verschiedene Freistellungsaufträge pro Bank verteilen. Dabei gilt es typische Fußangeln zu vermeiden:

1. Kapitalerträge richtig schätzen: Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro) nicht überschreiten. Anleger müssen also die Summe ihrer Kapitalerträge pro Bank abschätzen und die Beträge entsprechend verteilen. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Fondsausschüttungen, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Wichtig: Kursgewinne und Dividendenzahlungen unterliegen seit 2009 nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren (50-Prozent-Regel). Entsprechende Erträge werden seither zu 100 Prozent erfasst. Liegen die vereinnahmten Kapitalerträge über dem freigestellten Betrag, führt die Bank die fällige Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt ab.

2. Geltungsdauer und Änderungsbestimmungen beachten: Ein Freistellungsauftrag gilt stets ab dem 1.1. des Jahres, in dem er eingereicht wird, und zwar für das ganze Kalenderjahr. Eine Kündigung ist nur zum 31.12. möglich. Freistellungsaufträge können auch unbefristet erteilt werden. Wichtig: Ein bestehender Auftrag kann nur geändert oder gelöscht werden, indem ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird. Wird die Bankverbindung aufgelöst, muss man zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung des bestehenden Freistellungsauftrages stellen, ansonsten bleibt ein ungenutzter Freibetrag dort bestehen.

3. Rechtzeitig einrichten: Der Freistellungsauftrag sollte stets bei Konto- oder Depoteröffnung eingereicht werden, um unerwünschte Steuerzahlungen von Anfang an zu vermeiden. Banken führen nämlich fällige Abgeltungsteuer automatisch bei Kapitalgutschrift ans Finanzamt ab, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt. Ein unterjährig neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann für bereits realisierte Erträge nachträglich Vorteile bringen. So ist zum Beispiel im Rahmen der nachträglichen Verlustrechnung die Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragsteuern möglich.

4. Paarweise oder getrennt?
Möchten Ehepartner einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag erteilen, muss dieser von beiden Partnern unterschrieben werden. Ehegatten können aber auch getrennt voneinander Einzel-Freistellungsaufträge einrichten. In diesem Fall ist nur eine Unterschrift erforderlich. Ändert sich aufgrund von Heirat der Name, muss man einen neuen Freistellungsauftrag auf den geänderten Namen einreichen, der alte wird ungültig. Bei Gemeinschaftskonten gilt: Diese können nur von verheirateten Partnern freigestellt werden. Sind die Kontoinhaber nicht miteinander verheiratet, etwa eingetragene Lebenspartnerschaften, ist keine Freistellung möglich.

5. Neuantrag bei Scheidung: Nach einer Scheidung muss ein vorliegender Gemeinschaftsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Dabei hat man die Wahl, ob im Jahr der Trennung noch die gemeinschaftliche Zinsfreistellung oder bereits getrennte Verrechnung erfolgen soll.

6. Einzelauftrag nach Todesfall: Stirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene im Todesjahr noch über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare (1.602 Euro) verfügen. Für die Folgejahre muss der Hinterbliebene dann einen neuen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.

7. Separater Antrag für Kinderkonten:
Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparer-Pauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 801 Euro stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

8. Ehegattenübergreifende Verlustrechnung: Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste unterschiedlicher Einzeldepots von Ehepartnern miteinander. Voraussetzung dafür ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag. Hat das Paar seinen Sparer-Pauschbetrag bereits bei einem anderen Geldinstitut ausgeschöpft, oder soll explizit nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgen, so kann das Paar einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über null Euro ausstellen.

9. Steueridentifikationsnummer notwendig: Seit 2011 müssen alle neu gestellten Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Steuernummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Bankkunden finden sie zum Beispiel in ihrem letzten Steuerbescheid.

10. Steuerpflicht bei Umzug ins Ausland: Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und entfällt dadurch die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, so verlieren auch bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Kapitalerträge unterliegen dann stets der vollen Abgeltungsteuer.

Tipp: Sind Freistellungsaufträge in ihrer Höhe ungünstig auf verschiedene Geldinstitute verteilt und führt eine Bank deswegen unnötigerweise zu viel Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab, können Sparer über den Weg der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Ertragsteuern zurückzuholen. In diesem Fall lohnt das Ausfüllen des Steuerformulars: Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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