Folge 104: WhatsApp ist jetzt ab 16 Jahren (Teil 1)

17.10.2018 | Stand 02.12.2020, 15:23 Uhr

WhatsApp-Benutzer werden sich in den letzten Tagen gewundert haben: Sie wurden darum gebeten, die neuen Nutzerbestimmungen zu bestätigen. Am Ende der Seite musste angegeben werden, ob man älter als 16 Jahre ist.

Die Ursache dafür ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das ist eine Regelung, die von der EU beschlossen wurde und seit dem 25. Mai 2018 in Europa gilt. Darin geht es vor allem darum, dass der Datenschutz verbessert wird. Die DSGVO soll den Nutzern verschiedener Angebote (zum Beispiel WhatsApp) mehr Rechte und Sicherheiten geben. Ein Punkt dieser Verordnung ist, dass nur Daten von Nutzern verarbeitet werden dürfen, die mindestens 16 Jahre alt sind. Auch WhatsApp fordert von seinen Nutzern verschiedene Daten (eigene Handynummer, Bilder, Videos usw.), die von dem Anbieter verarbeitet werden. Deshalb muss WhatsApp jetzt sicherstellen, dass die Nutzer mindestes 16 Jahre alt sind. Eine genaue Altersverifikation, die wirklich verhindern würde, dass jüngere den Dienst nutzen, findet allerdings nicht statt. Es muss nurmit einemKlick bestätigt werden,dassmanälter als 16 ist. Allerdings können Erziehungsberechtigte laut DSGVO zustimmen, dass ihr Kind unter 16 Jahren Dienste nutzen kann, die Daten verarbeiten. WhatsApp hält sich allerdings an das Mindestalter von 16 Jahren. Das liegt daran, dass der Dienst seinen Sitz in den USA hat (WhatsApp gehört zu Facebook). Dort unterliegen sie per Gesetz dem „Children’s Online Privacy Protection Act“.
 
Dieser bestimmt, dass in den USA grundsätzlich keine Daten von Personen unter 13 Jahren gesammelt werden dürfen. Es soll die Kinder besonders schützen. Auch WhatsApp muss sich an diese Bestimmungen halten. Die Regelung des Mindestalters ab 16 Jahren für WhatsApp-Benutzer in Deutschland gilt derzeit deshalb, weil der Anbieter keine Kinder als Nutzer haben möchte. Das liegt daran, dass WhatsApp in Deutschland aus datenrechtlicher Sicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten der 14- bis 16-Jährigen einholen müsste. Ddurch die Vertragsbedingung „Mindestalter 16 Jahre“ soll also vermieden werden, dass der Anbieter in die Pflicht gerät, diese Einwilligungen einzuholen. Dass die Realität anders aussieht, viele Kinder durch falscheAngabeneinenAccount haben, und was ihnen passieren kann, darüber informieren wir im nächsten Teil.

Zum Autor: Manfred Liesaus ist Bereichsleiter für Jugendarbeit und Prävention am Pfaffenhofener Landratsamt und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den Problemen und Gefahren rund um Computer, Handy und Internet. Er ist unter Manfred.Lies aus@landratsamt-paf.de oder unter der Nummer (0 84 41) 2 72 37 erreichbar.