Fiskus - Verspätungszuschlag beim Finanzamt vermeiden

22.06.2017 | Stand 02.12.2020, 17:54 Uhr

Die Frist für Papier-Steuererklärung ist am 31. Mai abgelaufen. Es gibt jedoch einfache Auswege, Versäumniszuschläge zu vermeiden.

Die Steuererklärung wird schon mal auf die lange Bank geschoben. Doch allzu langes Zögern kommt beim Finanzamt gar nicht gut an. Schnell kommt der Fiskus mit Druckmitteln, wie Zuschlägen oder großzügigen Schätzungen. Bevor so etwas verhängt wird, kommt in der Regel noch ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts, mit dem die Strafen vorab angekündigt werden, heißt es dazu bei der Lohnsteuerhilfe Bayern.

So verlängern Sie die Frist:
1. Der Fiskus mag keine Steuererklärungen in Papierform. Probieren Sie es doch mal über Elster. Dann verlängert sich nämlich Ihre Frist um zwei Monate. Deadline: 31. Juli. Mit entsprechender Steuersoftware, die schon für wenige Euro zu haben ist, hält sich der Aufwand meist in Grenzen.
2. Sie haben handfeste Gründe, die Sie von der Abgabe der Steuererklärung abgehalten haben? Dann beantragen Sie eine Fristverlängerung. Schreiben Sie dem Finanzamt, oft reicht auch ein Anruf beim Finanzbeamten. Nachvollziehbare Gründe sind Krankheit, Auslandseinsätze oder das Fehlen von Unterlagen aufgrund Dritter.
3. Wenn ein Steuerberater sich Ihrer Sache annimmt, haben Sie automatisch länger Zeit. Die Frist weitet sich dann auf den 31. Dezember aus. Aber Vorsicht: Das kann teuer werden und sich in einfachen Steuerfällen nicht auszahlen. Die wesentlich günstigere Alternative sind dann Lohnsteuervereine.

Zeit lassen kann sinnvoll sein
Es funktioniert über die Steuererklärung. Wenn Steuerpflichtige etwa eine Einkommensteuererstattung erhalten, werden diese unter Umständen mit sechs Prozent im Jahr verzinst. Das ergibt sich aus der Abgabenordnung (§ 233a i. V. m. § 238 AO) und gilt bereits für Beträge ab zehn Euro. Die Verzinsung beginnt allerdings zeitversetzt. "Der Zinslauf beginnt nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Beispielsweise wird für die Steuer aus 2015 ab dem 01.04.2017 ein monatlicher Zins von 0,5 Prozent fällig", sagt Annekathrin Wernsdorf, Steuerexpertin des Deutschen Steuerberaterverbandes.

Interessant ist das Modell für Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, also etwa für unverheiratete Arbeitnehmer. Denn jene haben vier Jahre Zeit für die Steuererklärung. "Wenn Sie sicher mit einer Steuererstattung rechnen, kann es sich lohnen, die Steuererklärung möglichst spät einzureichen. Dadurch ist der Zinslauf länger und die vom Finanzamt zu zahlenden Erstattungszinsen entsprechend höher", so Wernsdorf.

Vorsicht: Auch der Fiskus kann im umgekehrten Fall sechs Prozent verlangen.

Geldanlage-Vergleich: Diese Zinsen gibt es derzeit bei Tagesgeld, Festgeld und Sparbriefen." class="more" domain="www.donaukurier.de"%>