Falschangaben im Anlageprospekt - Gericht billigt Anleger Schadensersatz zu

22.07.2010 | Stand 03.12.2020, 3:50 Uhr

Angaben in einem Verkaufsprospekt sind oft ursächlich für eine Anlageentscheidung. Erweist sich die Angabe, wegen der ein Anleger seine Entscheidung getroffen hat, als fehlerhaft, so steht ihm Schadensersatz zu, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.

Der Geschädigte, ein Zahnarzt, hatte 1999 rund 100.000 Mark in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert, da er den Aussagen im Fondsprospekt glaubte. Darin hieß es: Die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit". Diese Aussage war aber unzutreffend, da bei den Prospektverantwortlichen kein Wissen und keine Erkenntnisse über Mietzuwächse bei vergleichbaren Objekten in der Vergangenheit vorlagen.

Der BGH setzte sich mit dem Passus, dass die Angaben auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhten intensiv auseinander. Durch diese Formulierung werde beim Anleger der Eindruck erweckt, die Prognose sei zuverlässiger, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren erstellt worden wäre, heißt es auf Seite 7 des 17 Seiten umfassenden Urteils (BGH, Aktenzeichen II ZR 30/09).

Anleger getäuscht

Es werde in dem Prospekt der Eindruck erweckt, als seien in der Vergangenheit unter vergleichbaren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt worden, so der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Mathias Nittel. Dies sei eine klare Täuschung der Anleger – und überdies nach Einschätzung Nittels kein Einzelfall. Viele Fondsprospekte enthielten vergleichbare Aussagen zur Mietprognose, ohne die Objekte zu benennen, die als Vergleich herangezogen wurden. Und dies, obwohl die Gerichte forderten, dass die Grundlagen der Prognose konkret benannt werden.

Da der Prospektfehler auch entscheidend für die Anlageentscheidung war, steht dem Kläger, so die Karlsruher Richter, Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Mit diesem Urteil hätten Immobilienfonds-Anleger gute Chancen, Schadensersatz gegen Prospektverantwortliche, Anlageberater und beratende Banken geltend zu machen, so Rechtsanwalt Nittel.