Kelheim
Einzelner Kreisrat hat kein Recht auf Akteneinsicht

15.04.2021 | Stand 19.04.2021, 3:34 Uhr

Kelheim - Zu der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde des Abensberger Bürgermeisters Uwe Brandl gegen den Kelheimer Landrat Martin Neumeyer (beide CSU) teilte die Regierung von Niederbayern auf Anfrage unserer Zeitung noch folgende juristische Details mit.

"Der Artikel 23, Absatz 2, der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) unterscheidet sehr klar zwischen der Überwachungsbefugnis des gesamten Kreistags in Satz eins und dem Auskunftsrecht einzelner Kreisräte in Satz zwei. Die Überwachungsbefugnis steht ausschließlich dem Kreistag als Ganzes zu. Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig. Auch die Rechtsprechung und juristische Literatur sehen das so.

Der einzelne Kreisrat hat nur das Auskunftsrecht aus Satz zwei. Dieses Auskunftsrecht ist erfüllt, solange und soweit der Landrat bei seiner Antwort den wesentlichen Inhalt der Frage aufgreift und den Kern des Informationsverlangens befriedigt. Der BayVGH stellt in seinem Beschluss vom 14. August 2008 klar, dass dem Landrat bezüglich der Art und Weise der Beantwortung eine gewisse Einschätzungsprärogative zusteht. Der Landrat darf also beurteilen, welche Art und welchen Umfang er bei der Antwort für geeignet und erforderlich hält. Ein Akteneinsichtsrecht steht dem einzelnen Kreisrat nach der herrschenden Meinung in der Literatur und der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nicht zu.

Der Landkreis hat in diesem Fall eine sogenannte freiwillige Aufgabe im eigenen Wirkungskreis erfüllt. Hier steht dem Landkreis rechtlich ein weitgehender Spielraum zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) legt in seinem Urteil vom 21. März 2012 (BeckRS 2012, 50788, Rn. 29 zur entsprechenden Vorschrift des Artikels 61 Gemeindeordnung) fest: Ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde ist nur zulässig, wenn das Handeln des Landkreises mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist. Unterhalb dieser Schwelle ist eine vertiefte Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nicht angezeigt, ein Einschreiten sogar von vorneherein ausgeschlossen.

Wie im Antwortschreiben an den Abensberger Bürgermeister Uwe Brandl ausgeführt, wurden die Mitglieder des Mobilitätsausschusses in der Sitzung am 27. Oktober 2020 über die Höhe der Kosten informiert, die durch die Rücknahme des Maskottchens entstanden sind. "

DK