Eingeschneit im Urlaubsort - Was gilt für Arbeitnehmer bei Eis und Schnee?

12.01.2012 | Stand 03.12.2020, 1:57 Uhr

Schneemassen und Lawinengefahr sorgen dafür, dass Tausende Urlauber in den Wintersportorten in den Alpen festsitzen. Was gilt in solchen Fällen, wenn Arbeitnehmer ihren Urlaub überziehen müssen?

Was passiert, wenn Arbeitnehmer witterungsbedingt ihre Rückkehr aus dem Urlaub verschieben müssen?

In solchen Fällen muss man den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die zwangsweise verschobene Rückkehr informieren. Mit Sanktionen – etwa einer Abmahnung – muss dann niemand rechnen. Lohn muss der Arbeitgeber allerdings auch nicht zahlen. Denn grundsätzlich gilt: Gehalt gibt es nur für Arbeit. Das Warten, bis Bergstraßen von Schneemassen befreit sind, mag zwar nervtötend sein, Arbeit ist es jedoch nicht. Die unfreiwillig entstehenden Mehrurlaubstage können auf dem Urlaubszeitkonto des Arbeitnehmers verbucht werden. Ist der Urlaub bereits verbraucht, müssen die Betroffenen unter Umständen unbezahlten Sonderurlaub nehmen.

Was gilt, wenn Arbeitnehmer aus Witterungsgründen zu spät zur Arbeit kommen?

Auch dann gilt: Ohne Arbeit gibt es auch keinen Lohn. Für die Verspätungszeit muss der Chef also nichts bezahlen. Ausnahmen gelten unter anderem für Urlaub und Arbeitsunfähigkeit. Zwar regelt Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Entgelt hat, wenn er eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird", also der Arbeit fernbleibt. Doch wenn ein Arbeitnehmer wegen Schneefall oder Glatteis zu spät zur Arbeit kommt, liegt kein in seiner Person" liegender Grund für die Verspätung vor, sondern ein objektiver Grund. Das gilt genauso bei Hochwasser, Demonstrationen, allgemeinen Verkehrssperren, Fahrverboten oder auch bei Streiks in Verkehrsbetrieben.

All dies gehört zum allgemeinen Wegerisiko des Arbeitnehmers. Auf solche Ereignisse müssen sich Arbeitnehmer einstellen und versuchen, die Arbeitsstelle trotzdem pünktlich zu erreichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht schon im September 1982 klargestellt (Az.: 5 AZR 283/80). Das bedeutet: Wenn's mit der Pünktlichkeit witterungsbedingt nicht klappt, kann der Arbeitgeber im Prinzip den Lohn kürzen oder die verpasste Arbeitszeit muss nachgearbeitet werden, wenn das im Betrieb möglich und zumutbar ist.

Kann der Arbeitgeber witterungsbedingte Verspätungen auch sanktionieren - etwa mit einer Abmahnung?

Bei einem kurzfristigen Wintereinbruch oder wenn es – was im Winter häufiger passiert – wegen eines Unfalls zu Verkehrschaos kommt, mit Sicherheit nicht. Aber grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer auf die Witterungssituation einstellen und gegebenenfalls früher zur Arbeit aufbrechen. Mit anderen Worten: Am dritten oder vierten Tag zieht die Entschuldigung wegen Glatteis und Schnee konnte ich nicht rechtzeitig kommen" nicht mehr. Wer dann noch immer zu spät zur Arbeit kommt, riskiert eine Abmahnung. Das gilt natürlich nicht, wenn er eingeschneit ist und wirklich nicht (rechtzeitig) zur Arbeit kommen kann.

Was gilt bei witterungsbedingten Unfällen auf dem Weg zur Arbeit?

Nichts Anderes als sonst auch. Falls der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit stattgefunden hat, gilt er als Arbeitsunfall und ist damit ein Fall für die Berufsgenossenschaft. Diese kommt für die Behandlungskosten auf und zahlt möglicherweise auch eine Verletztenrente. Bei Schnee und Glatteis sind unter Umständen auch Umwege mitversichert, die erforderlich werden, weil der übliche Weg zur Arbeit schlecht passierbar oder zu gefährlich (etwa weil zu steil) ist.

Und wenn die Arbeit überhaupt nicht stattfinden kann, weil es witterungsbedingt zu größeren Störungen des Betriebsablaufs kommt?


Das ist dann ein Problem des Arbeitgebers. Nach der Betriebsrisiko-Lehre und Rechtsprechung gehören Störungen des Betriebsablaufs, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, die Arbeitsleistung zu erbringen, zum Risiko, das der Arbeitgeber zu tragen hat. Das bedeutet: In diesen Fällen muss der Lohn auch ohne Arbeitsleistung weitergezahlt werden. Dies regelt Paragraf 615 Satz 3 BGB. Gegebenenfalls kann dann aber die Bundesagentur für Arbeit mit Kurzarbeitergeld einspringen.