Geisenfeld
"Ein Zettel mit den Personalien reicht nicht"

Viele Autofahrer handeln sich unnötig Anzeige wegen Unfallflucht ein Hinweise der Polizei

08.03.2018 | Stand 02.12.2020, 16:43 Uhr

Geisenfeld (GZ) Wegen falschen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall handeln sich jedes Jahr Dutzende Autofahrer eine Anzeige wegen Unfallflucht ein. Darauf hat jetzt die Geisenfelder Polizeiinspektion in einer Erklärung hingewiesen. "Erschreckend verbreitet" sei nach wie vor der Irrglaube, wonach alleine das Hinterlassen eines Zettels mit Angaben zur Person und zum Fahrzeug ausreichen würde, heißt es hier.

204 Fälle von unerlaubtem Entfernen von der Unfallstelle hat die Geisenfelder Polizei im Jahr 2017 registriert. Zumeist machten sich dabei Verkehrsteilnehmer absichtlich aus dem Staub. "Häufig werden Ermittlungen schlichtweg aber auch deshalb eingeleitet, weil Autofahrer nach einem Verkehrsunfall falsch reagieren." Damit sich Autofahrer nicht völlig ohne Not eine solche Anzeige einhandeln, rät die Polizei:

n Grundsätzlich gilt: Unfallbeteiligt ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. "Das heißt: Auch wenn nur die Möglichkeit einer Beteiligung besteht, hat man seine Offenbarungs- beziehungsweise Wartepflicht zu erfüllen. Nicht nur der Unfallverursacher ist dazu verpflichtet, sondern alle Beteiligten sind es. Dies gilt auch, wenn auf den ersten Blick kein Schaden erkennbar ist."

n Die Wartepflicht: Zur Erfüllung dieser muss man am Unfallort auf das Eintreffen des Unfallgegners warten, wobei eine genaue Wartezeit nicht vorgeschrieben ist. Generell sollte man jedoch mindestens 30 Minuten warten, bevor man die Unfallstelle verlässt, um den Unfallgegner oder die Polizei zu verständigen. Eine telefonische Verständigung der Polizei kann jedoch auch sofort erfolgen.

n Die Offenbarungspflicht: Um dieser nachzukommen, muss man entweder dem Unfallgegner oder der nächsten Polizeidienststelle seine Personalien, das Pkw-Kennzeichen und den Unfallort mitteilen. Auch die Angabe eine Telefonnummer ist sinnvoll. Einen Zettel mit der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist nicht ausreichend.

n Im Zweifelsfall: Bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit Unfällen immer die Polizei unter 110 verständigen und deren Eintreffen am Unfallort abwarten. Eine Verkehrsunfallflucht, so der Hinweis der Polizei, "stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft werden kann, während ein Parkrempler nur mit einer Verwarnung geahndet wird".