Eigenheim bei Scheidung - Wie sind Lebenspartner bei Trennung abgesichert?

03.05.2014 | Stand 02.12.2020, 22:45 Uhr

Viele Paare erfüllen sich den Traum der eigenen vier Wände ohne Trauschein. Doch was ist, wenn ein Partner stirbt oder es zur Trennung kommt?

Viele Paare erfüllen sich den Traum der eigenen vier Wände ohne Trauschein. Doch was ist, wenn ein Partner stirbt oder es zur Trennung kommt?

Der Gesetzgeber hat, im Gegensatz zu Eheleuten, bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine Regelungen für die Zuordnung oder den Ausgleich des Vermögens im Fall einer Trennung vorgesehen. ?Erwerben Paare ohne Trauschein gemeinsam eine Immobilie, richten sich die Eigentumsverhältnisse ausschließlich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen und keineswegs nach den erbrachten Finanzierungsbeiträgen?, sagt Eliane Schuller von der Landesnotarkammer Bayern. Die Notarin rät deswegen unverheirateten Paaren, sich vertraglich abzusichern. ?Eine gemeinsame Immobilie ist bei einer Trennung in jeder Hinsicht streitanfällig?, fährt die Expertin fort. In den allermeisten Fällen ist derjenige, der aus dem Objekt auszieht, nicht dazu bereit, die Kosten weiterhin zu stemmen. Per Gesetz sind jedoch beide Parteien verpflichtet, für die Kosten aufzukommen. Bei Eigenheimen, die mit einem Kredit finanziert wurden, gilt: Beide Partner haften grundsätzlich für die gesamte Kreditsumme ? auch ein Auszug ändert daran nichts. ?Können sich beide Partner nicht einigen, wie nach einer Trennung mit der Immobilie zu verfahren ist, dann bleibt nur die Versteigerung, die meist mit hohem Wertverlust verbunden ist?, so Schuller.

Besonders knifflig wird es, sobald ein Partner in eine Immobilie investiert, die im Alleineigentum des anderen steht. Nach aktueller Rechtslage ist es nicht abschließend geklärt, inwieweit solchen Partner im Fall von Trennung oder Tod ein Ausgleich zusteht.

Ein Partnerschaftsvertrag für alle Fälle
Aber auch für wilde Ehen gibt es eine Lösung, um dem rechtlichen Vakuum Herr zu werden: ein notarieller Partnerschaftsvertrag. ?Die Partner können in einem solchen Vertrag individuell regeln, wer im Trennungsfall zunächst in der Immobilie verbleiben darf und wie die Kosten zu verteilen sind?, zeigt Schuller auf. Außerdem könne ausgemacht werden, wer die Immobilie und mögliche Schulden übernimmt. Ebenso könne das Paar vereinbaren, dass der Grundbesitz zu veräußern ist und wie der erzielte Verkaufspreis aufzuteilen ist. Damit nicht genug: Partner können bereits im Vorfeld abstecken, in welchem Umfang Ausgleichszahlungen zu leisten wären. Diese Vereinbarungen müssen allerdings von einem Notar abgesegnet werden.

Paare, die sich nicht das Ja-Wort gegeben haben, sollten auch den Todesfall absichern. ?Nichteheliche Lebenspartner gelten nach dem Gesetz als nicht miteinander verwandt und beerben sich daher nicht gegenseitig?, so die Juristin. Der noch lebende Partner müsse sich häufig mit den rechtmäßigen Erben auseinandersetzen. ?In einem Erbvertrag können die Partner beispielsweise bestimmen, dass der Überlebende das Wohneigentum erbt oder zumindest ein Bleiberecht erhält und sich so gegenseitig absichern?, rät Schuller. Da Nichtverheiratete kein gemeinschaftliches handschriftliches Testament einrichten dürfen, sei es unabdingbar, einen Erbvertrag anzufertigen.

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