Das kann richtig teuer werden

10.12.2019 | Stand 02.12.2020, 12:25 Uhr

Ingolstadt - Ein schneller Einkauf im Supermarkt, und schon klemmt ein "privater Strafzettel" an der Windschutzscheibe, wie es der Verbraucherservice Bayern schildert.

Er führt aus: "Immer mehr Läden lassen ihre Kundenparkplätze von privaten Überwachungsfirmen kontrollieren. Sind Supermärkte berechtigt, das Parken zu überprüfen und Strafen zu verlangen? ". Die Antwort lautet: Ja.

"Supermarktplätze sind keine öffentlichen Flächen, sondern privates Eigentum", erläutert Monika Kettemann, Juristin beim Verbraucherservice Bayern. "Wer seinen Pkw auf einen privaten, beschilderten Kundenparkplatz abstellt, schließt einen Nutzungsvertrag ab und akzeptiert die vom Betreiber aufgestellte Parkplatzordnung. " Bei Nichtbeachtung drohen Strafen oder gar das Abschleppen des Autos. Wichtig: "Die Schilder mit der Parkplatzordnung müssen deutlich sichtbar angebracht sein und sofort ins Auge fallen. Auf das Abschleppen bei Parkverstößen muss ausdrücklich hingewiesen werden. " In der Regel zahlt der, der das Auto gefahren hat. Die Halterhaftung, die im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt, ist laut Verbraucherservice bei privaten Parkplätzen unwirksam. Der Halter des Fahrzeugs ist nämlich nicht Vertragspartner geworden, sondern der Fahrer des Wagens.

Die Beratungsstelle rät: "Halten Sie die Forderung für unberechtigt, widersprechen Sie dieser. Den ,privaten Strafzettel' zu ignorieren, ist keine Lösung, denn es schalten sich in der Regel schnell Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte ein. Hilfe gibt es in den 15 Beratungsstellen des Verbraucherservice Bayern, in Ingolstadt an der Kupferstraße 24, (0841) 95 15 99 90. Mail: ingolstadt@ verbraucherservice-bayern.

DK