Corona im Urlaub: Was bei Krankenversicherung beachtet werden muss

28.06.2020 | Stand 02.12.2020, 11:05 Uhr
In wenigen Wochen starten auch die bayerischen Schüler in die Sommerferien. Wegen der Coronakrise wird für viele Mädchen und Buben der Urlaub zu Hause stattfinden. Damit keine Langeweile aufkommt, bietet die Marktgemeinde wieder ein abwechslungsreiches Ferienprogramm an - unter Einhaltung von besonderen Regeln. −Foto: Armin Weigel/dpa

Der Sommer ist da, die Ferienzeit beginnt und auch die ersten Reisen dürfen trotz Corona wieder angetreten werden. Was Sie wissen müssen, wenn Sie im Urlaub an Corona erkranken, lesen Sie hier:

Vielen hatten ihren Urlaub in diesem Jahr bereits abgeschrieben. Die Corona-Krise hat die ganze Welt monatelang auf den Kopf gestellt, Grenzen waren geschlossen. Doch zum 15. Juni hat das Auswärtige Amt die weltweite Reisewarnung für EU-Länder, Schengen-Staaten und Großbritannien aufgehoben. Und damit war das Startsignal für Sommerurlaub in Europa gefallen. Außenminister Heiko Maas appellierte: "Genießen Sie Ihren Sommerurlaub. Aber genießen Sie ihn mit Vorsicht und Verantwortung. Auch im Sommerurlaub wollen wir es dem Virus so schwer wie möglich machen, sich in Europa wieder auszubreiten."

Der Gedanke, im Urlaub zu erkranken, ist normalerweise schnell weggewischt. Die Vorfreude auf die Reise wollen sich die Urlauber nur ungern nehmen lassen. Doch in der aktuellen Situation liegen die Fragen nahe: Was passiert, wenn man im Urlaub am Coronavirus schwer erkrankt? Wer übernimmt die Behandlungskosten, wer den Rücktransport nach Deutschland? ARAG Experten geben Tipps, wie Sie sich am besten vorbereiten.

Kontrollieren Sie Ihren Krankenschutz: Wer bereits eine Krankenversicherung mit Auslandskrankenschutz abgeschlossen hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein Rundumschutz bei einer Krankheit im Urlaub besteht. Dazu raten die Experten in einer Pressemitteilung. Hier helfe ein genauer Blick in den Vertrag oder die Nachfrage beim Versicherer. Denn oft seien nur Teilleistungen abgedeckt, die nicht alle Kosten für eine Behandlung im Ausland übernehmen - und die können durch hohe Rechnungen von Urlaubsärzten schnell sehr hoch werden. Als sinnvolle Ergänzung sehen die Experten hier eine private Auslandskrankenversicherung. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch der Rücktransport nach Hause mitversichert ist.

Ein weiterer Tipp: Wer eine Kreditkarte hat oder Mitglied in einem Autoclub ist, sollte auch diese Verträge und Konditionen prüfen. Oftmals ist hier bereits eine Reisekrankenversicherung enthalten.

 

Wenn Sie gesetzlich versichert sind: Wenn Sie gesetzlich versichert sind, kommt Ihre Krankenkasse im Regelfall nur für ärztliche Behandlungen innerhalb der Europäischen Union auf, wissen die Experten. Bei einer Reise in das außereuropäische Ausland zahle eine gesetzliche Krankenversicherung nur dann, wenn der jeweilige Staat ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Basis seien dabei immer die eingeschränkten gesetzlichen Leistungen.

Werden Sie anderswo krank oder haben einen Unfall, dann bleiben Sie auf den Kosten Ihrer Behandlung - und auch Ihres etwaigen Rücktransports - also womöglich teilweise oder gar komplett sitzen.

Wenn Sie privat versichert sind: Privatversicherte können laut Experten ebenfalls davon profitieren, medizinische Behandlungen im Ausland über eine Auslandsreisekrankenversicherung abzurechnen. So sparen sie in der Regel potenzielle Selbstbeteiligungskosten und wahren gleichzeitig ihren Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Viele Auslandsreisekrankenversicherungen bieten auch einen längeren Schutz als die üblichen vier Wochen, den die meisten privaten Krankenkassen haben.

So ist eine Covid-19-Erkrankung im Ausland abgesichert: Wenn Reisende sich am Urlaubsort mit dem Coronavirus infizieren, übernimmt eine Auslandsreisekrankenversicherung auch die Kosten für diese Behandlung. Dabei ist es laut Experten egal, ob ambulant oder stationär behandelt wird. Doch die ARAG Experten weisen auf eine Einschränkung hin: Besteht für das Reiseland eine (Teil-)Reisewarnung durch das Auswärtige Amt, müssen Urlauber damit rechnen, dass die Behandlungskosten für eine Corona-Erkrankung nicht übernommen werden.