Commerzbank - Pauschalgebühr bei Immokreditablösung nicht rechtens

06.03.2012 | Stand 03.12.2020, 1:45 Uhr

Für die vorzeitige Auflösung eines Immobiliendarlehens verlangte die Commerzbank AG bis dato ein pauschales Entgelt von 300 Euro. Doch eine Verbraucherzentrale hat erfolgreich gegen diese Praxis geklagt.

Die Festlegung eines pauschalen Preises für die Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung, wie sie die Commerzbank AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsah, ist rechtswidrig. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.01.2012 (Az 2-21 O 324/11) entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Commerzbank prüft noch, ob sie Berufung einlegen wird, ergab eine Rückfrage von biallo.de

Bisher verlangt das Institut neben der eigentlichen Entschädigung für die entgangenen Zinsen 300 Euro allein für die Berechnung der Schadenshöhe, die sie ausschließlich im eigenen Interesse durchführt und wälzt diese Kosten pauschal auf ihre ehemaligen Kunden ab. Das ist vollkommen inakzeptabel", kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, diese Praxis und verlangt, die Commerzbank sollte allen Betroffenen das zu Unrecht verlangte Entgelt zurückerstatten.

Kein Einzelfall

Dass solche Entgelte bei vielen Kreditinstituten durchaus gängige Praxis sind, belegen die gesammelten Fälle der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Sie hat dazu für 2011 insgesamt 116 Beschwerden von Kunden ausgewertet. Das von den Banken verlangte Entgelt lag dabei durchschnittlich bei 148,95 Euro, die Höhe schwankte zwischen null und 350 Euro. "Es gibt Banken, die auf ein solches Entgelt verzichten. Das Urteil kann daher nur ein erster Etappensieg sein. Wir streben eine höchstrichterliche Klärung an, um dieses verbraucherfeindliche Verhalten ein für alle Mal zu beenden", sagt Nauhauser.

Tipp: Darlehenskunden sind gut beraten, bei vorzeitiger Ablösung ihres Kredits diese Gebühren genau zu hinterfragen und gegebenenfalls den Rat einer Verbraucherzentrale einzuschalten. Es empfiehlt sich, den weiteren Gang der Rechtsprechung im Auge zu behalten.

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