Bewirtungskosten - Ein Prost auf den Kollegen

14.01.2010 | Stand 03.12.2020, 4:20 Uhr

Das Finanzgericht München hat ein arbeitnehmerfreundliches Urteil zur Bewirtung von Arbeitskollegen gesprochen: Danach können Arbeitnehmer die Kosten etwa für Ein- oder Ausstand künftig in jedem Fall als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

In dem Fall hatte ein Finanzbeamter vor seinem Wechsel in eine Außenstelle des Amtes eine Abschiedsfeier veranstaltet. Die Rechnung für das Catering sowie Zuschüsse für die Weihnachtsfeier hatte er als Werbungskosten geltend gemacht. Die Richter stimmten beidem zu, weil sie zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Lohneinnahmen einen so genannten Veranlassungszusammenhang sahen (Az. 6 K 2907/08).

Grundsätzlich ist es nach bisheriger BFH-Rechtsprechung so, dass das Finanzamt bei der Bewirtung von Kollegen nur dann von einem beruflichen Anlass ausgeht, wenn die Bewirtung dem Zweck dient, die erfolgsabhängigen Bezüge des Arbeitnehmers zu steigern. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH können auch Angestellte ohne erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile den von ihnen übernommenen Teil der Ausgaben als beruflich veranlasste Kosten geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Bewirtung ausrichtet, ohne dass der Angestellte ein Mitspracherecht hat.Finanzämter nehmen stets private Gründe an

Die Finanzrichter gestanden dem Beamten den Steuerabzug nun zu, obwohl er kein variables Gehalt bezog. Bislang gingen die Finanzämter stets von privaten Gründen aus, wenn Angestellte auf eigene Initiative und Kosten mit ihren Kollegen feiern auch bei Ein- oder Ausständen. Doch einen privaten Charakter konnten die Richter bei dem Ausstand nicht erkennen und stuften daher die Kosten als beruflich veranlasst ein.

Arbeitnehmer können damit nun leichter ihre Aufwendungen inklusive der Umsatzsteuer für die Bewirtung von Kollegen bei einem Aus- oder Einstand als Werbungskosten absetzen. Das Urteil verschafft ihnen zudem einen klaren Vorteil gegenüber Selbstständigen. Denn während Arbeitnehmer Werbungskosten voll absetzen können, ist der Abzug von Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass bei einer ähnlichen Sachlage für Selbstständige auf 70 Prozent begrenzt.

Damit das Finanzamt die Kosten aber tatsächlich durchwinkt, sollten Arbeitnehmer wie Selbstständige darauf achten, dass die Rechnung für ihre Aufwendungen die Form-Vorgaben erfüllt. Sie sollte also Namen und Anschrift der Gaststätte sowie den Namen des Steuerpflichtigen enthalten. Außerdem sollten der Bewirtungstag, einzeln aufgeführte Speisen und Getränke, der Rechnungsbetrag, eine handschriftliche Bestätigung der Trinkgelder oder bei Kartenzahlung der Zahlungsbeleg sowie auf der Rückseite die Namen der Bewirteten, möglichst mit Funktion sowie der Anlass der Bewirtung aufgeführt sein.