Riedenburg
Betteln und Hausieren sind verboten

Die Stadt Riedenburg erlässt eine neue Satzung für die Abhaltung von Märkten

28.03.2021 | Stand 01.04.2021, 3:34 Uhr
Eine überarbeitete Satzung regelt künftig das Markttreiben in Riedenburg. −Foto: Archiv

Riedenburg - Die Stadt Riedenburg hat ihre Satzung über die Abhaltung von Jahr- und Wochenmärkten überarbeitet. Auslöser für die neuen Vorschriften, die am Dienstagabend vom Riedenburger Stadtrat verabschiedet wurden, ist das Vorhaben, künftig in einem zweiwöchigen Rhythmus wieder einen Bauernmarkt auf dem Marktplatz abzuhalten. Im Zuge der dafür nötigen Anpassung der Marktsatzung entschloss sich die Verwaltung, das gesamte Regel- werk zu überarbeiten und neu zu erlassen.

 

Die Stadt Riedenburg veranstaltet die Wochen- und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung, deren Teilnahme laut dieser Satzung und der Gewerbeordnung jedem Bürger frei steht. Das Regelwerk bezieht sich auf folgende Veranstaltungen: Bauernmarkt, Weißer-Sonntag-Markt, Christi-Himmelfahrts-Markt, Sonnwendfeier, Sankt-Anna-Markt, Volksfest, Spitzlmarkt und Christkindlmarkt.

Die Märkte werden am Marktplatz, in der Bruckstraße und der Leodegarigasse, sowie auf den Parkplätzen vor den Anwesen An der Altmühl 6 und 8 und bei erforderlichen Anlässen sowie Fierantenandrang auf dem Großparkplatz an der Johannesgasse oder dem Volksfestplatz abgehalten. Waren dürfen nur von einem zugeteilten Standplatz aus angeboten werden, deren Zuteilung ist eine Woche vor Marktbeginn bei der Stadt zu beantragen. Der Standplatz wird den Fieranten vom Bürgermeister oder von den von ihm mit der Marktaufsicht beauftragten Personen zugewiesen.

Für die Zuteilung oder Beibehaltung eines bestimmten Standplatzes besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuteilung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der zugeteilte Standplatz darf ohne die Zustimmung der Stadt nicht vergrößert, vertauscht oder zum Anbieten nicht zugelassener Waren verwendet werden.

Wird ein zugeteilter Standplatz nach Marktbeginn vom Antragsteller nicht besetzt, kann der Standplatz ohne Anspruch auf Entschädigung einem anderen Antragsteller zugeteilt werden. Wird ein nicht zugeteilter Standplatz eingenommen, kann die Stadt die sofortige Räumung des Standplatzes anordnen. Die Zuteilung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder der Zuteilungsinhaber erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder den Weisungen des Bürgermeisters oder den von ihm mit der Marktaufsicht beauftragten Personen zuwidergehandelt haben. Sollte der Standbetreiber die nach der Markgebührensatzung fälligen Gebühren nicht bezahlen, kann die Stadt die sofortige Räumung des Standplatzes anordnen.

Natürlich müssen die Verkaufseinrichtungen so aufgestellt werden, dass genügend Raum für einen ungehinderten Durchgang freibleibt. Zugänge und Zufahrten zu den angrenzenden Anwesen sowie Ein- und Zugänge zu geöffneten Betrieben oder Geschäften dürfen nicht versperrt werden. Ebenfalls freizuhalten ist die Fahrbahnmitte für Rettungsfahrzeuge. Die Vordächer von Verkaufseinrichtungen und Schirme müssen mindestens 2,20 Meter lichte Höhe haben.

Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. Eine Befestigung an Bäumen, Schutzvorrichtungen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Stadt nicht gestattet. Heiz- und Wärmegeräte sowie sonstige elektrische Anlagen müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Offenes Licht und Feuer darf nicht verwendet werden.

Verpackungsmaterial und anderer Kehricht muss von den Standbetreibern entsprechend der abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt werden. Aus Gründen des Umweltschutzes muss auf Einweggeschirr und Einweggetränkebehälter verzichtet werden.

Der Marktfrieden und der Marktablauf dürfen nicht gestört werden. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art insbesondere zum Zwecke der Räumung vor dem Ende der Marktzeit ist grundsätzlich nicht gestattet. Alle Fahrzeuge und sonstige Transportgeräte dürfen während der Marktzeit nicht auf den jeweiligen Marktplätzen abgestellt werden.

Beim Umgang mit Lebensmitteln ist streng auf die lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften zu achten. Unverpackte Lebensmittel sind gegen Staub und sonstige Verunreinigungen zu schützen. Zum Wiegen und Messen dürfen nur geeichte Geräte verwendet werden, die in reinlichem Zustand zu halten sind.

Verboten ist den Standbetreibern das Anbieten der Waren durch lautes Ausrufen, und Anpreisen sowie das Versteigern oder Herabsteigern. Betteln und Hausieren sind ebenso untersagt wie der Aufenthalt im betrunkenen Zustand. Tiere dürfen nicht frei herumlaufen.

Der Verkauf von alkoholischen Getränken bedarf ohnehin einer besonderen Genehmigung. Verboten sind der Vertrieb von Horoskopen sowie von Glücks- und Wahrsagebriefen, der Verkauf von feuergefährlichen oder leicht explosiven Waren, Schusswaffen, Munition und pyrotechnischen Gegenständen. Auch der Verkauf von anstößigen Bildern und Schriften ist verboten. Das gilt auch für Glücks- und Geschicklichkeitsspiele Ausnahmen hiervon könnten von der Stadt genehmigt werden, heißt es weiter.

DK