Betriebliche Altersvorsorge - Zwei Wege, die Rentenlücke zu verkleinern

28.12.2011 | Stand 03.12.2020, 2:00 Uhr

Bei der Betriebsrente lauern Stolperfallen wie etwa Altersgrenzen oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wie sich Direktversicherung und Betriebsrente unterscheiden und worauf Beschäftige achten sollten.

Bei den meisten Arbeitnehmern werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausreichen, um im Ruhestand den Lebensstandard des Erwerbslebens halten zu können. Wie groß die Rentenlücke ist, kann man individuell überprüfen.

Klafft eine große Lücke zwischen dem aktuellen Nettoeinkommen und der zu erwartenden Rente sollte sich jeder Beschäftigte frühzeitig Gedanken machen, wie er die staatlichen Rentenzahlungen später aufstocken kann. Neben dem privaten Vermögensaufbau mit Fonds- oder Banksparplänen eignet sich vor allem die staatlich geförderte Altersvorsorge, etwa in Form der Riester- oder Rürup-Rente sowie der betrieblichen Altersvorsorge. In allen Fällen winken Zulagen oder Steuerermäßigungen.

Bei der Betriebsrente sollten Vorsorgesparer allerdings ein wichtiges Detail beachten. Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge, die der Staat mit dem Verzicht auf Steuern- und Sozialabgaben tatkräftig unterstützt. Wie hoch dabei der Eigenbeitrag ausfällt, hängt vom angebotenen Vorsorgemodell ab. Dabei spielt auch die Frage der Flexibilität und der Versorgungssicherheit eine Rolle. Hier bestehen Unterschiede zwischen den zwei möglichen Vorsorgevarianten, die der Arbeitgeber anbieten darf: der unternehmensfinanzierten Altersvorsorge und der Gehaltsumwandlung.

Unternehmensfinanzierte Vorsorge kann Rente gefährden
Diese Art der Betriebsrente ist eine freiwillige oder tarifvertraglich vereinbarte Leistung des Arbeitgebers. Dieser legt zusätzlich zum Gehalt des Arbeitnehmers noch Geld für dessen zukünftige Betriebsrente auf die Seite. Nachteil: Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses können die Rentenansprüche unter Umständen verloren gehen. Erst wenn eine solche Versorgungszusage mindestens fünf Jahre lang besteht und der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat, bleiben die erworbenen Rentenansprüche unverfallbar, erläutert Thomas Bieler von der ING Diba. Das Unternehmen kann sie dann bei einer Kündigung nicht mehr streichen. Arbeitnehmer sollten daher bestimmte Altersfristen beachten:
• Bei Versorgungszusagen seit 1. Januar 2009 sind erworbene Anwartschaften unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
• Für Rentenzusagen im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 greift die Unverfallbarkeit nach Vollendung des 30. Lebensjahres.
• Wurde die Zusage vor 2001 erteilt, gilt der Rentenanspruch als unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens zehn Jahre bestanden hat oder die Zusage bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit seit mindestens drei Jahren besteht.

Gehaltsumwandlung stört Rentenanspruch kaum
Anders sind die Regelungen bei der Gehaltsumwandlung. Auf diese haben alle Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch. Dabei verzichten sie auf einen Teil ihres Gehalts, der dann in einen betrieblichen Vorsorgesparplan fließt. Diese Zahlungen sind in der Ansparphase von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beschäftigte in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung überweisen.
Wie sich das auswirkt, können Sie individuell berechnen.

Im Jahr 2012 sind damit Einzahlungen von bis zu 2.688 Euro von Steuern und Sozialabgaben verschont. Dafür fallen im Rentenalter Steuern für die Renteneinkünfte an und es müssen darauf die vollen Beiträge für die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Die Arbeitgeber sind zwar verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung zu ermöglichen. Welche der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten sie dafür wählen, bleibt aber allein ihnen überlassen. Die durch eine Entgeltumwandlung erworbenen Rentenansprüche sind bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbar – ohne irgendwelche Mindestfristen, so Bieler. Arbeitnehmer können ihren Vertrag dann ruhen lassen oder in vielen Fällen auch mit eigenen Beiträgen privat fortführen. Nicht selten besteht die Möglichkeit, den Vertrag mit der Zustimmung des neuen Arbeitgebers dort weiterzuführen oder das Guthaben auf einen neuen Vertrag beim neuen Arbeitgeber zu übertragen.