Banken-AGB - Wenig neu macht der Juli

01.07.2012 | Stand 03.12.2020, 1:20 Uhr

Ab 9. Juli gelten im Bankgeschäft neue Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auslöser dafür ist der europäische Zahlungsverkehrsraum Sepa.

Sie haben von Ihrer Bank vermutlich schon Post bekommen oder eine umfangreiche Benachrichtigung im Online-Postfach erhalten. Ab 9. Juli ändern sich die Regeln fürs Bankgeschäft in Deutschland, die Banken informieren über die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Betroffen ist vor allem das bekannte Lastschriftverfahren. Denn der Zahlungsverkehr wird schrittweise immer mehr europäisiert.

Einzugsermächtigung für Miete oder Strom wird von der Bank umgestellt

Grund dafür ist eine EU-Verordnung zur Schaffung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums Sepa (Single Euro Payments Area), der bis zum 1. Februar 2014 errichtet werden soll. Zwar ändern sich etliche Formulierungen in den AGB, aber in der Praxis werden die Verbraucher die Änderungen kaum spüren. Denn die bisher erteilten Einzugsermächtigungen für Lastschriften gelten weiter und können als sogenannte Sepa-Basislastschrift genutzt werden. Einzugsermächtigungen etwa für Miete oder Strom müssen also nicht erneuert werden. Die Umstellung nehmen die Banken automatisch vor. Allerdings müssen die Zahlungsempfänger ihre Verfahren umstellen und werden dann die Kunden informieren, wenn sie auf das Sepa-Basislastschriftverfahren gewechselt haben.

Die europäische Sepa-Lastschrift ist ein europaweit einheitliches Zahlungsinstrument für inländische und grenzüberschreitende innereuropäische Lastschrifteinzüge in Euro, das wesentliche Merkmale des bekannten deutschen Lastschriftverfahrens enthält. Mit Sepa sollen Verbraucher und Unternehmen grenzüberschreitend in 32 europäischen Ländern genauso einfach und bequem bargeldlos bezahlen können wie hierzulande. Lastschriften und Überweisungen ins EU-Ausland sind dann in der Regel nicht teurer als im Inland.

Auch künftig können Verbraucher nach Auskunft von Bankenverbänden einer Lastschriftabbuchung ohne Angabe von Gründen widersprechen. Die Bank wird dann wie gewohnt den Betrag dem Kundenkonto wieder gutschreiben. Neu ist, dass künftig eine gesetzliche Widerspruchsfrist von acht Wochen gilt, bisher waren es sechs Wochen. Bei unberechtigten Abbuchungen, wenn also der Bankkunde gar keine Einzugsermächtigung für eine Lastschrift erteilt hat, gilt weiterhin die gesetzliche Rückerstattungsfrist von 13 Monaten.

Tipp: Verbraucher sollten Ihre Kontoauszüge regelmäßig prüfen und auf Unregelmäßigkeiten achten.

Kontonummer mit 22 Stellen

Die 22stellige Kontonummer nach EU-Format (Iban) ist eine der wichtigsten Neuerungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Sepa. Bis zum 1. Februar 2014 muss die Umstellung der Zahlungssysteme für Überweisungen und Lastschriften vollzogen sein. Das Europäische Parlament gab Sepa im Februar 2012 grünes Licht. Die alte deutsche Bankleitzahl, aber auch die internationale BIC (Bank Identifier Code – europäische Bankleitzahl) fallen dafür künftig nach Ablauf bestimmter Fristen weg.

Denn in der 22stelligen Iban, die sich heute in aller Regel schon auf allen Kontoauszügen findet, sind auch die Kennung der jeweiligen Bank und ein Länderkürzel enthalten. Eine deutsche Iban beginnt demzufolge mit DE, außerdem setzt sie sich in der Regel aus einer zweistelligen Prüfziffer sowie der alten Bankleitzahl mit acht Ziffern und der alten Kontonummer, bestehend aus zehn Ziffern, zusammen. Hat die Kontonummer weniger als zehn Stellen, wird sie einfach vorne um Nullen ergänzt. Eigentlich kann man sich das ganz gut merken: Wenn man die Kennung DE und die Prüfzimmer weiß, dann muss man nur noch die alte Bankleitzahl und die alte Kontonummer anhängen, und schon hat man die Iban, sagt Sven Giegold, wirtschafts- und finanzpolitischer Sprecher der Grünen im Europaparlament und einziger deutscher Vertreter im Verhandlungsprozess zu Sepa.

Schon seit 2003 sind alle Girokonten mit IBAN und BIC versehen, die Infos finden sich bereits seit längerem auf Kontoauszügen, zum Teil auch auf Bankkarten. Die alten Kontonummern dürfen Privatkunden innerhalb Deutschlands noch bis 2016 übergangsweise benutzen. Die BIC entfällt für nationale Zahlungsprozesse bereits zum Februar 2014, bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab Februar 2016.

Was mit Sepa erreicht werden soll

Ziel von Sepa ist es, den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in der EU billiger, schneller und sicherer zu machen, so das Europäische Parlament. Dank Sepa könnten Haushalte, Unternehmen und Banken innerhalb von sechs Jahren bis zu 123 Milliarden Euro sparen, etwa weil Überweisungsgebühren wegfallen. Der Sepa-Raum umfasst übrigens nicht nur die 27 EU-Länder und deren assoziierte Gebiete, sondern auch die Schweiz und Norwegen, Island, Liechtenstein und Monaco.

Für EU-Bürger soll es unter Sepa keine Rolle mehr spielen, in welchem Staat der Union sie ein Konto führen. Sie können ohne Probleme von einem deutschen Konto aus Aufwendungen für ihr Ferienhaus im Ausland bezahlen oder sich ihr Gehalt auf ein ausländisches Konto überweisen lassen. Für die Banken bedeutet Sepa daher unter anderem auch einen intensiveren grenzüberschreitenden Wettbewerb. Ob das auch zu sinkenden Kontoführungsgebühren führt, wie unter anderem die EU-Parlamentarier offen, bleibt abzuwarten.

Tipp: Kontoführungsgebühren künftig auch über Grenzen hinweg zu vergleichen, könnte sich daher für Verbraucher vermehrt lohnen.

Aber auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes, das zu den AGB von Sparkassen, nicht jedoch von Privatbanken und Volks- und Raiffeisenbanken erging, trägt bei zu den AGB-Änderungen. Die BGH-Entscheidung vom 22. Mai 2012 betraf das Einzugsermächtigungsverfahren in seiner Ausgestaltung vor dem 9. Juli 2012 – und setzte eine Gebührenklausel für die Benachrichtigungen über eine berechtigte Nichteinlösung einer Lastschrift außer Kraft. Den neuen AGB-Formulierungen zufolge werden die allermeisten Banken und Sparkassen ab 9. Juli hier jedoch wohl ein angemessenes Entgelt verlangen können, da aufgrund von Sepa bei Lastschriften auf eine Vorab-Autorisierung durch den Bankkunden umgestellt wird. Der BGH hat das ausdrücklich gebilligt – auch wenn man trefflich darüber streiten kann, wie hoch denn angemessen ist.