Autoversicherung - Police teurer, raus aus dem Vertrag

05.12.2011 | Stand 03.12.2020, 2:05 Uhr

Auch wenn der normale Kündigungstermin am 30. November schon vorbei ist: Wer zu einer günstigeren Autoversicherung wechseln will, kann dies immer noch tun – wenn die Pämie für 2012 steigt.

Viele Autofahrer ärgern sich in diesen Tagen: Die neue Rechnung für die Autoversicherung flattert ins Haus. Und weil die Gesellschaften auf breiter Front die Tarife erhöhen, kosten Haftpflicht und Kasko in vielen Fällen zehn Prozent mehr als in diesem Jahr. Statt sich zu ärgern, weil sie den Kündigungstermin am 30. November verpasst haben, sollten Autofahrer ihre zweite Chance nutzen.  Eine Prämienerhöhung bietet das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und damit zu einer günstigeren Versicherung zu wechseln.

Dabei ist es egal, ob nur die Haftpflicht teurer wird, nur die Kasko oder beides. Wird auch nur eine Sparte teurer, egal ob Kasko oder Haftpflicht, ohne dass der Versicherer die Leistungen erhöhnt, kann der Kunde wechseln. Wie hoch die Erhöhung ausfällt, ist völlig gleich - ein Cent reicht. Wer diese zweite Sparchance nutzt, kann die Prämie für Haftpflicht und Kasko in vielen Fällen halbieren.

Allerdings ist es auch möglich, dass die Prämie zwar kräftig steigt, der Kunde aber dennoch kein Kündigungsrecht hat. Das ist bei Veränderungen des Schadenfreiheitsrabatts der Fall. Ließ der Kunde im Laufe des Jahres einen Unfall von der Versicherung zahlen und hat deshalb jetzt einen schlechteren Rabatt, ist der Ausstieg verwehrt.

Auch Änderungen der Regionalklasse, die der Kunde zu vertreten hat, sorgen nicht für ein Kündigungsrecht. Das ist dann der Fall, wenn der Autofahrer in einen anderen Zulassungsbezirk mit schlechterer Regionalklasse umgezogen ist. Wer vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft wechselt und deshalb seinen Sonderrabatt verliert, muss bei der alten Versicherung bleiben, obwohl de facto die Prämien steigen.

Jeder dritte Bezirk wird bei der Haftpflichtversicherung umgestuft

Anders ist das bei den normalen Umstufungen in Regional- oder Typklassen. Dadurch können sich Erhöhungen ergeben, die zum Kündigungsrecht führen. Die Regionalklasse gibt für Haftpflicht und Kasko getrennt Auskunft, wie hoch Unfall- und Diebstahlrisiko im Zulassungsbezirk sind. Jedes Jahr werden die Einstufungen der 445 Zulassungsbezirke an die Schadenentwicklung angepasst. Zum neuen Jahr wird in der Haftpflicht rund jeder dritte Bezirk umgestuft, in der Kasko nicht einmal jeder fünfte.

Bei den Typklassen, die Aufschluss geben über Unfall- und Diebstahlrisiko bestimmter Modelle, fallen die Umstufungen zum neuen Jahr erneut moderat aus. Fur zwei von drei Autos bleiben die Typklassen völlig unverändert, beim Rest teilten sich die Umgruppierungen in etwa auf zwischen besserer und ungünstigerer Einstufung. Allerdings werden weniger als fünf Prozent aller Fahrzeuge um zwei Klassen oder mehr schlechter eingestuft.

Versicherung muss Vergleichbeitrag angeben

Um exakt vergleichen zu können, ob sich die Prämie tatsächlich erhöht hat, braucht der Kunde einen Vergleichsbeitrag, den die Versicherung angeben muss. Dieser Wert sagt aus, wie viel der Kunde im abgelaufenen Jahr gezahlt hätte, wenn bereits die neue Schadenfreiheitsklasse gegolten hätte - es handelt sich also um einen fiktiven Wert. Liegt die neue Prämie höher als dieser Vergleichsbeitrag, kann der Versicherungskunde kündigen, ganz egal, ob es die Erhöhung bei Kasko oder Haftpflicht gab. Wie leicht dieser Vergleichswert auf der Rechnung zu finden ist, unterscheidet sich aber von Unternehmen zu Unternehmen.

Kunden müssen schnell handeln

Wer seine Rechnung Anfang Dezember erhält, kann noch bis Anfang Januar kündigen und hat zwischen den Feiertagen Zeit, sich eine neue Versicherung zu suchen. Weil viele Versicherungen ihre Rechnungen für das neue Jahr aber schon Mitte November verschicken oder bei Online-Verträgen ins System stellen, bleibt oft nur Zeit bis maximal Mitte Dezember. So legt die Huk24 ihren Onlinekunden die neue Rechnung zwischen dem 1. und 15. November ins elektronische Postfach.

Fristgerecht ist die Kündigung nur dann, wenn sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung beim Versicherer vorliegt. Das Datum des Poststempels reicht nicht, Einschreiben mit Rückschein ist ratsam.