Auto - Fallen beim Kfz-Versicherungswechsel

28.10.2014 | Stand 02.12.2020, 22:04 Uhr

In diesen Tagen und Wochen steht der Wechsel der Kfz-Versicherung hoch im Kurs. Die Sparmöglichkeiten sind nicht zu vernachlässigen. Dennoch sollten Sie die Fallstricke kennen.

In diesen Tagen und Wochen steht der Wechsel der Kfz-Versicherung hoch im Kurs. Die Sparmöglichkeiten sind nicht zu vernachlässigen. Dennoch sollten Sie die Fallstricke kennen.

Autofahrer sollten sich den 30. November rot im Kalender markieren. Denn das ist der Stichtag für den Kfz-Versicherungswechsel. Bis zu diesem Tag muss die Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft auf dem Tisch liegen. Der Termin gilt für solche Verträge, die zum 31.12. auslaufen ? das ist jedoch der Regelfall. So mancher Versicherungsnehmer hat sich schon zum Hobby gemacht, einen Internetvergleichsrechner anzuschmeißen, um nach einem günstigeren Angebot zu suchen. Diese Suche endet meist erfolgreich, denn in der Branche herrscht ein heißer Konkurrenzkampf ? zum Wohle des Verbrauchers.

Ein Wechsel ist keinesfalls immer notwendig, gerade wenn Sie bei Ihrem jetzigen Anbieter Sonderkonditionen genießen. Das beginnt bei einer Sondereinstufung des Zweitwagens und endet beim Rabattschutz. Die Vorzüge lassen sich nicht auf den neuen Versicherer übertragen. Brechen die gewohnten Sonderkonditionen weg, kann der neue Vertrag teurer werden. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.

Wechsel und Zweitwagen
Das Problem macht sich besonders bei der Zweitwageneinstufung bemerkbar: Wer mehrere Fahrzeuge beim gleichen Unternehmen versichert, genießt manchmal den Vorteil, dass der Kfz-Versicherer den Zweit- oder Drittwagen einem günstigeren Schadensfreiheitsrabatt zuordnet, als es dem Fahrer sonst zustehen würde. Gleiches gilt, wenn man einen Schadensfreiheitsrabatt einer anderen Person übernimmt. ?Ein neuer Versicherer gewährt diesen Sonderrabatt aber nicht?, sagt Bianca Boss vom BdV. Die Konsequenz: ?Beim neuen Versicherer wird man realistisch eingestuft? ? je nach unfallfreien Jahren. ?Daraus errechnet sich dann oft ein höherer Beitrag als man ihn beim alten Versicherer bezahlt hat?, erklärt die Versicherungsexpertin.

Rabattschutz kann man nicht übertragen
Ebenso kann es beim Thema Rabattschutz zu Komplikationen kommen, so man denn Wechselabsichten hegt. Manche Tarife sehen vor, dass man trotz eines Schadens nicht in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse zurück gestuft wird. ?Wechselt man nun den Versicherer, wird nachgefragt, ob es Schadensfälle gab. Ist dies der Fall, stuft der neue Versicherer den Kunden zurück?, fährt Boss fort. Die neue Versicherungsgesellschaft interessiert sich nicht für den Rabattschutz. Im Ergebnis zahlt beim neuen Versicherer, der auf den ersten Blick günstiger erscheint, schließlich deutlich mehr.

Keine voreilige Kündigung
?Die besondere Tücke beim Kfz-Versicherungswechsel ist, dass der Kunde die Nachteile, die sich durch Sonderkonditionen ergeben, meist erst realisiert, wenn er den alten Vertrag bereits gekündigt hat. Denn das Angebot hat er sich beim neuen Versicherer vermutlich auf der Basis seines Versicherungsscheins machen lassen ? hier ist der Schadensfreiheitsrabatt genannt, der laut Sonderkonditionen gilt?, erklärt Boss. Wenn der Kunde dem Angebot seine Zustimmung erteilt, wird ein neuer Versicherungsschein ausgestellt. Das neue Versicherungsunternehmen informiert sich beim bisherigen, ob die angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen. Dort erfährt er dann von den Sonderkonditionen und passt die Zuordnung in der Schadenfreiheitsklasse realistisch an. Entsprechend groß ist hinterher die Verwunderung, wenn der neue Versicherungsschein einen höheren Beitrag ausweist. Für ein Zurück ist es aber dann zu spät.

Tipp: Fragen Sie im Vorfeld eines Versicherungswechsels bei der alten Versicherung nach Sonderkonditionen. Manchmal erledigt sich dann ein Wechsel ohnehin.

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