Außergewöhnliche Belastung - Können Adoptionskosten steuerlich geltend gemacht werden?

29.05.2012 | Stand 03.12.2020, 1:26 Uhr

Paare können Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Fall ging bereits in Revision vor dem Bundesfinanzhof. Steuerzahler können das Verfahren für Einsprüche nutzen.

In dem Fall hatte das betroffene Ehepaar aus ethischen und gesundheitlichen Gründen eine künstliche Befruchtung abgelehnt und sich zu einer Adoption entschlossen. Die Kosten für diese Adoption wollte das Ehepaar geltend machen. Denn: Auch die Ausgaben für eine künstliche Befruchtung seien steuerlich absetzbar, argumentierten die Eheleute. Das Finanzamt lehnte dies allerdings ab. Dagegen legte das Paar Einspruch ein und klagte schließlich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab in erster Instanz dem Finanzamt recht (Az.: 6 K 1880/10).

Das Paar fand sich damit nicht ab und ging in Revision. Nun wird der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich über den Fall entscheiden müssen. Betroffene Steuerzahler sollten dies nutzen: Sie können im eigenen Fall ein steuerzahlerfreundliches BFH-Urteil sich zu eigen machen, indem sie gegen einen ablehnenden Bescheid ihres Finanzamts, Kosten für eine Adoption ansetzen zu können, Einspruch einlegen. Zudem sollten sie eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen. Das BFH-Verfahren, auf das Bezug genommen werden muss, trägt das Aktenzeichen VI R 60/11.

Die Chancen stehen für Betroffene nicht schlecht. Immerhin urteilte der BFH erst Anfang 2011, Ehepaare könnten bei Unfruchtbarkeit des Mannes die Kosten einer künstlichen Befruchtung mit Spendersamen von der Steuer absetzen.