Arbeitslosenversicherung - Beiträge doch steuerlich abziehbar?

01.06.2012 | Stand 03.12.2020, 1:26 Uhr

Bislang dürfen Arbeitnehmer ihre Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht in voller Höhe steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hält das einem Urteil von November 2011 zufolge für rechtens. Gegen diese Entscheidung läuft nun eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) in Berlin und rät betroffenen Steuerzahlern, das Karlsruher Verfahren für Einsprüche zu nutzen.

In dem verfassungsrechtlich bemängelten BFH-Urteil (Az.: X R 15/09) vom November 2011 hatten die obersten Finanzrichter die Entscheidung des Gesetzgebers bestätigt, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiterhin nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind. Einen Verstoß gegen das sogenannte subjektive Nettoprinzip sahen die obersten Finanzrichter nicht – und mit Blick darauf auch keine Bindung an eine vorher in einem ähnlichen Fall ergangene steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvL 1/06).

Damals hatten die Bundesverfassungsrichter entschieden, dass auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein könnten. Die BFH-Richter sahen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, mit Blick darauf die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich in voller Höhe berücksichtigen zu können oder auch die Beiträge im Wege eines sogenannten negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Das hätte einen niedrigeren Steuersatz für die übrigen Einkünfte zur Folge.

Vorsorgeaufwendungen statt Sonderausgaben

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterliegen in der Regel dem Progressionsvorbehalt und erhöhen so den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte, bemängelt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Außerdem seien die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zwangsweise zu leisten. Anders als die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung können Angestellte jedoch die von 2010 an geleisteten Beiträge nur beschränkt als weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen – und nicht als Sonderausgaben.

Beschäftigte sollten ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung steuerlich weiter voll geltend machen und gegen ablehnende Bescheide Ihres Finanzamts Einspruch einlegen und mit Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen, rät Nöll. Das Aktenzeichen des neuen Verfahrens lautet: 2 BvR 598/12.