Anlegerrecht - Provisionen bei Lebensversicherungen sind offenzulegen

03.08.2010 | Stand 03.12.2020, 3:48 Uhr

Kreditinstitute müssen auch Provisionen beim Abschluss einer Lebensversicherung ähnlich wie Kick-backs, also Rückvergütungen von Produktanbietern, offen legen. Zu diesem Urteil kommt das Landgericht Heidelberg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Demnach muss die Volksbank Kraichgau eG einem Kunden Schadensersatz in Höhe von insgesamt 50.000 Euro nebst Zinsen gegen Übertragung der abgeschlossenen Lebensversicherung leisten. Laut LG Heidelberg hatte die beklagte Bank zwar anleger- und objektgerecht beraten, allerdings hatte sie nicht über die Provisionen in Höhe von 1.001 Euro informiert und aufgeklärt, die sie für die Vermittlung der fondsbasierten Lebensversicherung erhielt.

Der zum Zeitpunkt der Beratung 70-jährige Mann wollte zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Ehefrau einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro anlegen. Ein Betrag in Höhe von 50.000 Euro wurde dabei in eine fondsbasierte Lebensversicherung einbezahlt. Die Laufzeit der Versicherung sollte 15 Jahre betragen, so dass eine Auszahlung der Versicherungssumme erst hätte erfolgen können, wenn der Kunde bereits 85 Jahre alt gewesen wäre. Den Versicherungsschein erhielten die Eheleute am 22. November 2007; rund ein Jahr später betrug der Policenwert nur noch 42.594,40 Euro von ursprünglich angelegten 50.000 Euro.

Kick-Back-Rechtsprechung auch auf Kapitalanlageprodukte anwendbar


Nach Ansicht des LG Heidelberg ist die sogenannte Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch für den Fall der verdeckten Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten durch Banken anwendbar und auf diese auszudehnen (Urteil vom 13.07.2010, Aktenzeichen: 2 O 444/09).

Für Rechtsanwältin Beate Witt-von Wegerer, die das Urteil erstritten hat, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sollte das Urteil obergerichtlich bestätigt werden, wäre dies ein Durchbruch für zahllose Fälle, in denen Kreditinstitute Provisionen für die Vermittlung von Kapitalanlageprodukten jeglicher Art erhalten haben. Ihrer Meinung nach ist die Begründung des LG Heidelberg einleuchtend: Weshalb sollen Kick-backs anders behandelt werden als verdeckte Provisionen? In beiden Fällen bestehe die vom Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehobene Pflicht der Kreditinstitute zur Offenlegung von möglichen Interessenskollisionen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass dies nur für Kick-backs gelten soll, so Rechtsanwältin Witt.

BGH hat seine Rechtsprechung präzisiert

Vor wenigen Tagen erst hatte der 11. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH), der für Bankrecht zuständig ist, seine Kick-back-Rechtsprechung weiter präzisiert. Demnach hätten Banken ihre Kunden bereits seit 1990 über Rückvergütungen aufklären müssen (Aktenzeichen: XI ZR 308/09 vom 29. Juni 2010). Diese Pflicht sei aus zwei BGH-Urteilen erkennbar gewesen, so die Richter. Anleger, die seit 1990 Fonds auf Rat ihrer Bank erworben haben, jedoch von der Bank nicht über die Rückvergütungen aufgeklärt wurden, die sie vom Fondsanbieter erhalten habe, können nach Meinung von Anwälten daher heute noch Schadensersatz verlangen.

Der dritte BGH-Senat hatte dagegen Mitte April 2010 eine Aufklärungspflicht über Kick-Backs bei freien, bankenunabhängigen Vermittlern verneint (Az.: III ZR 196/09). Allerdings stellt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2010 offen gegen die Linie des 3. BGH-Senats: Es hat einen freien Finanzdienstleister aus Düsseldorf dazu verurteilt, einem Anleger eines Medienfonds Schadensersatz zu zahlen, da er ihn nicht über die Vertriebsvergütungen aufgeklärt hatte (Az.: I-6 U136/09).

Gleiche Anforderungen für Banken und freie Vermittler?

Auch mehrere Anlegeranwälte vermögen es nicht einzusehen, warum zwar Banken über Kick-backs aufklären müssen, freie Vermittler dagegen nicht. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Fall ebenfalls dem BGH vorgelegt wird. Dann wird es darauf ankommen, ob die BGH-Senate an die Beratung durch Banken und freie Vermittler unterschiedliche Anforderungen stellen oder nicht. Gegebenenfalls könnte der Große Zivilsenat des BGH ins Spiel kommen, um die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen.

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