Was erlaubt ist und was nicht
Steuererklärung 2023: Wann Sie sich von Freunden oder Familie Hilfe holen dürfen

11.02.2023 | Stand 17.09.2023, 3:19 Uhr

Die Einkommensteuererklärung geht manchen leicht von der Hand. Für andere ist sie das sprichwörtliche Buch mit sieben Siegeln. Doch Vorsicht: Hilfe von Privatpersonen ist nur im engeren Verwandtschaftskreis erlaubt. −Symbolbild: dpa

Die Steuererklärung machen, das ist nicht jedermanns Sache. Doch Hilfe vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein kostet schnell hunderte Euro. Also lieber von einem Freund oder Verwandten helfen lassen, der sich auskennt? Vorsicht - nicht alles ist erlaubt!



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Laut §5 Steuerberatungsgesetz dürfen grundsätzlich nur Personen und Vereinigungen bei der Steuererklärung helfen, die auch ausdrücklich dazu befugt sind. Darunter fallen neben Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen auch Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Vereidigte Buchprüfer. Alle anderen Personen und Vereinigungen dürfen „nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen“, heißt es im Gesetzestext.

Doch es gibt eine Ausnahme: „Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige“ ist laut §6 Steuerberatungsgesetz erlaubt. Füllt man die Einkommensteuererklärung für die studierende Tochter oder den Vater aus, so ist das kein Problem - bei weiter entfernten Angehörigen kann das anders aussehen.

Wem man innerhalb der Familie helfen darf



Im unmittelbaren Familienkreis darf man für zahlreiche Personen rechtlich gesehen eine Steuererklärung erstellen, darauf weist Thomas Matena, Pressesprecher bei Buhl Data Service (Hersteller der Wiso Steuersoftware) hin. Erlaubt sind folgende Personen:

1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes;
2. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner;
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie;
4. Geschwister;
5. Kinder der Geschwister;
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner;
7. Geschwister der Eltern;
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder);
9. Ex-Ehegatten oder Ex-Lebenspartner;

Als Angehörige gelten dabei viele der entsprechenden Personen selbst dann, wenn „die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht“. Dementsprechend ist beispielsweise auch die Hilfe für den Ex-Schwager der Mutter erlaubt. Cousins oder Geschwister von angeheirateten Schwagern zählen hingegen nicht zum erlaubten Verwandtschaftskreis.

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Hilfe muss „unentgeltlich“ erfolgen - aber nicht unbedingt umsonst



Laut Steuerberatungsgesetz muss die Hilfeleistung „unentgeltlich“ erfolgen. Doch das heißt nicht, dass sie komplett umsonst sein muss, sondern nur kostenlos - beispielsweise darf man sich sehr wohl mit einer guten Flasche Wein oder einem Abendessen bedanken. „Diese Gegenleistung wäre insofern okay, weil sich die ’unentgeltliche Hilfeleistung‘ tatsächlich als ’ohne geldliche Gegenleistung‘ definiert“, darauf weist Thomas Matena von Buhl Data Service hin.

Im „wahren Leben“ gibt es einen sehr großen Graubereich



Freunde oder Kollegen zählen hingegen nicht zum erlaubten Personenkreis . „Im ’wahren Leben‘ gibt es da aber einen sehr großen Graubereich“, darauf weist Thomas Matena von Buhl Data Service hin und nennt als Beispiele etwa den Bekannten aus dem Sportverein, der sich in Steuersachen gut auskennt. Oder eine Freundin, die Steuerfachangestellte ist. „Das sind alles recht übliche Konstellationen, die aber streng genommen nicht zulässig sind“, so Matena. Das Verbot gilt auch für feste Partner, solange man nicht verlobt oder verheiratet ist.

Welche Strafen drohen?



Die unerlaubte Hilfe bei der Steuererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Hier ist es auch egal, ob der Helfer Geld dafür nimmt oder nicht. „Besteht kein Verwandtschaftsverhältnis dürfen Sie also gar nicht helfen. Tun Sie es doch und das Finanzamt erwischt Sie dabei, zahlen Sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5000 Euro“, heißt es bei Buhl Data Service (Wiso Steuersoftware).

Meist falle die unerlaubte Hilfe übrigens durch Fehler der Freunde oder Bekannten auf: Nämlich dann, wenn diese die unerlaubte Hilfe als Kosten (beispielsweise Kilometerpauschale) bei den Steuerberatungskosten geltend machen. Oder wenn die entsprechende Person im Feld „Mitwirkung bei der Anfertigung“ in der Steuererklärung genannt wird und zudem kein Verwandtschaftsverhältnis mit eingetragen wird. Die verbotene Beratung werde von den Finanzämter gerade dann geahndet, wenn diese wiederholt erfolgt, heißt es beim Buhl Data Service.