Was gilt aktuell beim Elterngeld? Zum 1. April 2024 gab es einige Neuerungen – unter anderem wurden die Einkommensgrenzen neu gezogen. 2025 sollen sie noch weiter sinken.
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Was ist Elterngeld?
Unter Elterngeld versteht man eine Ersatzleistung für das bisherige Einkommen. Es soll Verdienstausfälle in der Zeit nach der Geburt eines Kindes kompensieren, wenn Elternteile ganz oder teilweise aus dem Berufsleben aussteigen.
Elterngeld und Elternzeit – ist das das gleiche?
Nein. Elternzeit ist laut Bundesfamilienministerium eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. „Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber verlangen. Während der Elternzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie pro Kind bis zu 3 Jahre von der Arbeit freistellen“, heißt es von Seiten des Ministeriums.
In dieser Zeit muss man dann nicht arbeiten, erhält aber auch keinen Lohn. Zum Ausgleich kann man dann etwa Elterngeld beantragen – allerdings ist ein Elterngeldbezug nicht während der gesamten Elternzeit, sondern bei Elterngeld Plus nur maximal 24 Monate möglich.
Was sind die neuen Einkommensgrenzen?
Um zu sparen, hat die Bundesregierung vergangenes Jahr eine umstrittene Absenkung der Einkommensgrenzen fürs Elterngeld beschlossen. Nach den neuen Regelungen erhalten Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2024 zur Welt kamen, nur dann noch Elterngeld, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 200.000 Euro nicht übersteigt.
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Ab April 2025 wird diese Grenze noch eine Stufe weiter auf 175.000 Euro gesenkt. Bisher durften Familien mit bis zu 300.000 Euro deutlich mehr verdienen und waren dennoch anspruchsberechtigt. Experten der Rechtschutzversicherung ARAG verweisen zudem darauf, dass nun zwischen Alleinerziehenden und Paaren nicht mehr unterschieden wird; dies war bis zu dieser Neuerung anders.
Wie viele Eltern sind von den neuen Einkommensgrenzen betroffen?
Laut Familienministerin Paus haben 60.000 Familien mit Kindern nun keinen Anspruch mehr auf das Elterngeld. Blickt man jedoch nicht nur auf die Paare, die bereits Kinder haben, sondern auch auf diejenigen, die potenziell noch Kinder bekommen könnten, wächst der Kreis der Betroffenen. Im Jahr 2020 lebten laut dem Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) hierzulande 435.000 Paare unter 50 Jahre, die gemeinsam mehr als 150.000 zu versteuerndes Jahreseinkommen hatten. Davon waren 125.000 unverheiratet und 310.000 in einer Ehe. Insgesamt sind damit etwas weniger als fünf Prozent der Paare unter 50 Jahren potenziell betroffen.
Wie lange bekommt man gemeinsam Elterngeld?
Der Zeitraum, in dem Mütter und Väter sich mit dem Elterngeld gemeinsam Zeit für den Nachwuchs nehmen können, ist grundsätzlich kleiner geworden: Der parallele Bezug von Basiselterngeld ist nur noch für einen Monat möglich und muss innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Babys erfolgen. Wenn man mehr gemeinsame Familienzeit haben möchte, muss man finanziell also selbst vorsorgen.
Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass diese Änderung explizit nicht für das Elterngeld Plus gilt. Solange sich mindestens ein Elternteil hierfür entschieden hat, kann der gleichzeitige gemeinsame Bezug weiterhin länger als die vier Wochen andauern.
Was sind die Unterschiede zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus?
Kurz gesagt erstattet das Elterngeld 65 Prozent des Einkommens, das in der Betreuungszeit des Kindes nicht verdient wird, bei geringen Einkommen sind es bis zu 100 Prozent. Beiden Eltern zusammen steht diese Summe für insgesamt 14 Monate zu. Die konkrete Aufteilung kann relativ frei gewählt werden – zwischen mindestens zwei und höchstens zwölf Monaten je Elternteil. Wird die Summe in dieser Zeit komplett in Anspruch genommen, spricht man vom Basiselterngeld.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, länger beim Baby zu bleiben. Dann kann mit dem ElterngeldPlus eine Variante gewählt werden, in der monatlich nur die halbe Summe gezahlt wird, die Laufzeit sich aber verdoppelt.
Die ARAG Experten erwähnen ausdrücklich, dass sich an der Regelung als solcher nichts verändert hat, warnen aber vor zu simplen Rechnungen. Da die Elterngeldstelle die Beträge über ein vereinfachtes Verfahren aus dem Bruttoeinkommen errechnet, unterscheidet sich das Ergebnis in vielen Fällen von dem, was man selbst über sein Nettoeinkommen kalkuliert hat. Zum Beispiel zählen auch manche Lohnbestandteile wie Sonderzahlungen, Überstunden oder Weihnachtsgeld nicht dazu. Eine vorherige Beratung kann daher sinnvoll sein.
Was gilt bei der Geburt von Frühchen, Mehrlingen und behinderten Kindern?
Rücksicht nimmt der Gesetzgeber auf besondere Situationen im Rahmen der Geburt. So können Eltern unter bestimmten Umständen weiterhin mehr als einen Monat gleichzeitig das Basiselterngeld beziehen – nämlich immer dann, wenn die Lage des Neugeborenen einen höheren Betreuungsschlüssel erfordert.
Die ARAG Experten nennen hier konkret Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zu Welt kommen, Zwillinge, Drillinge oder weitere Mehrlingsgeburten sowie Babys mit Behinderung oder neugeborene Geschwister von bereits vorhandenen behinderten Kindern.
Wer bekommt eigentlich Elterngeld?
Abgesehen von der Grenze bei der Gehaltsklasse bleibt der Personenkreis der Anspruchsberechtigten laut ARAG Experten derselbe: Elterngeld erhalten sowohl Angestellte und Beamte als auch Selbstständige sowie Hausfrauen und -männer genauso wie Erwerbslose. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro für Eltern, die vor der Geburt des Kindes gar kein Einkommen hatten oder bei denen die Berechnung der Elterngeldstelle weniger als 300 Euro ergibt.
Die Deckelung der Bezugshöhe ist seit Jahren dieselbe: Der ausgezahlte Höchstbetrag überschreitet 1.800 Euro nicht – ein Punkt, an dem es schon länger Kritik gibt. Denn er wurde seit Einführung des Elterngeldes nie an die Inflation angepasst.
Erhalten auch Alleinerziehende Elterngeld?
Die finanziellen Rahmenbedingungen für das Elterngeld sind für Alleinerziehende die gleichen. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass der alleinerziehende Elternteil steuerrechtlich als alleinerziehend gelten muss – das heißt, er oder sie muss mit dem Kind in einem Haushalt leben, darf aber nicht mit einem anderen Partner zusammenwohnen.
Zudem dürfen Alleinerziehende für den Elterngeldanspruch gar nicht oder nicht mehr als 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein und müssen das Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen. Alleinerziehenden stehen unter diesen Voraussetzungen auch die Partnermonate beim Basiselterngeld und damit insgesamt 14 Monate Elterngeld zu. Auch zusätzliches ElterngeldPlus erhalten sie bis zu vier Monate lang.
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