Hanau
Ermittlungen gegen Mitarbeiter von Waffenbehörde eingestellt

16.09.2022 | Stand 16.09.2022, 22:55 Uhr

Polizei - Ein Schild mit der Aufschrift "Polizei" hängt an einem Polizeipräsidium. - Foto: Roland Weihrauch/dpa/Symbolbild

Im Februar 2020 erschoss ein Deutscher neun Menschen aus rassistischen Motiven in Hanau. Seine Waffe besaß der Mann legal. Die Staatsanwaltschaft Hanau sieht nun kein strafbares Verhalten bei Mitarbeitern der Waffenbehörde.

Gut zweieinhalb Jahre nach dem rassistischen Anschlag von Hanau mit neun Toten hat die Staatsanwaltschaft Hanau ein Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffenbehörde des Main-Kinzig-Kreises wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung eingestellt. Es liege «kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vor», teilte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag mit. Anlass für die Ermittlungen waren Strafanzeigen von Angehörigen von zwei der Todesopfer des Anschlags.

Ein 43-jähriger Deutscher hatte am 19. Februar 2020 in Hanau neun Menschen aus rassistischen Motiven erschossen, bevor er seine Mutter und sich selbst tötete. Die Anzeigenerstatter hätten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Leitung der Waffenbehörde vorgeworfen, dass die waffenrechtliche Erlaubnis für den Attentäter erneuert beziehungsweise nicht entzogen wurde, obwohl verschiedene Anhaltspunkte dies nahegelegt hätten, so die Staatsanwaltschaft.

Die Ermittler kamen jedoch zu dem Schluss, dass die Behörde zwar verpflichtet gewesen wäre, das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren an die zuständige Waffenbehörde in München, wo der Attentäter zwischen 2014 und 2019 hauptsächlich lebte, abzugeben und die Meldebehörde der bayerischen Landeshauptstadt über den tatsächlichen Aufenthalt des Mannes aufzuklären. Dieses Verhalten sei aber nicht als «quasiursächlich» für die Tötung von neun Menschen und die Verletzung mehrerer weiterer Personen bei dem Anschlag sowie für die Tötung der Mutter des Attentäters zu werten, so die Staatsanwaltschaft. Deshalb sei das Ermittlungsverfahren einzustellen gewesen.

Die bei der Bearbeitung des Verfahrens vorliegenden Erkenntnisse zu dem Mann hätten «keine zwingenden Ablehnungsgründe» für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Mann beinhaltet, befand die Staatsanwaltschaft. Auch hätte die Behörde ihm die Erlaubnisse nicht später entziehen müssen, denn es hätten keine Erkenntnisse vorgelegen, «die zwingend die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet hätten».

Nach Angaben der Ermittler wurden der Behörde insgesamt drei Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren gegen den Attentäter bekannt, die jeweils eingestellt wurden - darunter eines wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe, die er im Handschuhfach seines Autos bei sich hatte. Informationen über eine psychische Erkrankung des Mannes dagegen hätten der Waffenbehörde ebenso wenig vorgelegen wie Erkenntnisse, «die Rückschlüsse auf die rechtsextreme Gesinnung» des Mannes erlaubt hätten. Auch dessen Internetveröffentlichungen sowie die bei der Generalbundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Hanau im November 2019 eingegangenen Strafanzeigen des Mannes gegen eine «unbekannte geheimdienstliche Organisation», durch die er sich überwacht sah, seien der Waffenbehörde unbekannt gewesen.

Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Mitarbeitern der Waffenbehörde die psychische Erkrankung des Mannes bei persönlichen Vorsprachen oder im Rahmen von Korrespondenz mit ihm hätte auffallen müssen. Ein von der Generalbundesanwaltschaft beauftragter forensisch-psychiatrischer Sachverständiger sei zu dem Schluss gekommen, dass der Mann über gute Fähigkeiten zum Verdecken seiner Erkrankung verfügte, hieß es - insbesondere in Situationen, in denen ihm dies angebracht erschien.

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