Gericht urtteilt
Mieterhöhung muss transparent aber nicht detailliert sein

23.01.2023 | Stand 23.01.2023, 15:14 Uhr

Eine Frau liest einen Brief - Mieterhöhungen nach Renovierungen müssen begründet werden. Ein Anrecht auf einzelne Kostenaufstellungen gibt es aber nicht. - Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen bedarf einer Begründung. Wie eine Betriebskostenabrechnung auch muss die Erklärung die entstandenen Kosten aufzeigen. Aber nicht alle einzeln.

Mieterhöhungserklärungen wie auch Betriebskostenabrechnungen müssen für einen Mieter nachvollziehbar sein. Es kommt bei der Form aber auf den Erkenntnisgewinn an, nicht auf die Einzel-Aufstellung aller Kosten. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az: VIII ZR 59/21).

In dem konkreten Fall hatte die Vermieterin die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.

Laut BGH ist es jedoch ausreichend, wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angibt. Das war in dem vorliegenden Fall gegeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke sei hier nicht nötig.

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