BGH-Urteil
Ist Vorab-Kündigung im Fitnessstudio wegen Corona zulässig?

30.05.2023 | Stand 20.06.2023, 17:13 Uhr

Fitnessstudio-Vertrag - Will ein Kunde vorzeitig aus dem Fitness-Vertrag aussteigen, braucht er gewichtige Gründe. Das Risiko, sich mit dem Coronavirus anzustecken, rechtfertigt laut BGH keine außerordentliche Kündigung. - Foto: picture alliance / dpa-tmn

Fitnessstudios hatten während der Corona-Krise oft Probleme, alle vertraglichen Leistungen zu gewährleisten. Einige Kunden versuchten auch deshalb ihre Verträge fristlos zu kündigen - nicht immer mit Erfolg.

Kunden und Kundinnen konnten Fitnessstudioverträge wegen der Corona-Pandemie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur in Ausnahmefällen außerordentlich kündigen.

Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hängt vom konkreten Fall ab, wie aus dem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Im konkreten Fall ging es um einen Anfang Dezember 2019 geschlossenen Vertrag mit einer Laufzeit von 100 Wochen zu 34,95 Euro je vier Wochen. Als Ausgleich für die Schließung während des ersten Lockdowns bot das Fitnessstudio mit Sitz in Niedersachsen den Angaben nach kostenlose Trainingswochen nach Wiedereröffnung an. Als es so weit war, konnten Besucher vor allem die Duschen und die Sauna aufgrund der staatlich verhängten Schutzmaßnahmen nicht nutzen. Vom 30. Oktober 2020 bis 31. Mai 2021 (zweiter Lockdown) habe das Fitnessstudio erneut schließen müssen, in dieser Zeit allerdings keine Mitgliedsbeiträge eingezogen.

Eine Kündigung zum 30. November 2020 wies das Fitnessstudio laut dem Urteil zurück. Die Klägerin war zuletzt vor dem Landgericht Göttingen gescheitert, das keine ausreichenden Gründe dafür sah. Im zweiten Lockdown habe im Wesentlichen nur die Ungewissheit bestanden, wann dieser ende - und das sei für die Frau hinnehmbar gewesen. Auch das Risiko, dass man sich in einem Fitnessstudio mit dem Coronavirus anstecken könnte, rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Der BGH hatte daran nichts zu beanstanden und wies die Revision zurück.

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