Genau hinschauen
Bauabnahme von Wohnungen: Zwei Termine sind Pflicht

23.05.2023 | Stand 04.07.2023, 12:07 Uhr |

Person mit Bauhelm und Clipboard - Ortstermin ist Pflicht: Bei der Bauabnahme sollte man sich nicht auf reinen Schriftverkehr einlassen, sondern lieber einen Sachverständigen hinzuziehen. - Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn

Bauherren, die eine Eigentumswohnung übernehmen, sollten den Unterschied zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum kennen. Für beides müssen Termine zur Bauabnahme wahrgenommen werden.

Erst bauen, dann abnicken: Bei der Bauabnahme bestätigen Bauherrin oder Bauherr, dass ein übergebenes Objekt so hergestellt wurde, wie vertraglich vereinbart. Im Falle von Eigentumswohnungen ist die Abnahme zweigeteilt. Sowohl die Wohnung als Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum müssen abgenommen werden, wie der Verband Privater Bauherren (VPB) in Berlin informiert.

Zum Gemeinschaftseigentum gehören typischerweise das Treppenhaus, der Garten oder die Waschküche, «alle gemeinsam genutzten Flächen», sagt VPB-Sprecher Paul Lichtenthäler. «Auch das Dach sowie Fenster und Türen zählen in der Regel dazu.» Laut dem Verband sollten sich Bauherren nicht auf schriftliche Bauabnahmen einlassen, sondern sie vor Ort durchführen.

Um mögliche Mängel sicher zu erkennen, rät der VPB im Zweifel einen Sachverständigen hinzuzuziehen. «Das fachlich geschulte Auge sieht mehr und weiß, wo die neuralgischen Stellen sind.» Dazu zähle immer wieder «das Thema Dichtungen», so der Sprecher. Wurden zum Beispiel Flachdächer richtig abgedichtet? Funktioniert mit der Entwässerung alles?

Beweislast umgekehrt

Grundsätzlich ist die Bauabnahme neben der Unterzeichnung des Kaufvertrages laut VPB «der wichtigste Rechtsakt beim Bauen». Indem man erklärt, dass die Werkleistung wie vereinbart erbracht wurde, wird die Beweislast bei Mängeln umgekehrt, informiert die Website des Bauherren-Schutzbunds.

Und: Weil das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung durch äußere Einflüsse vom Bauunternehmer auf den Bauherrn übergeht, muss dieser die Immobilie nun selbst versichern – etwa gegen Brand, Wasser- oder Sturmschäden.

© dpa-infocom, dpa:230510-99-634780/2

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